Die Voraussetzungen des schuldrechtlichen VA sind gegenüber dem bisherigen Recht nicht wesentlich verändert worden. Er ist weiterhin erst zulässig, wenn beide Parteien die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung erfüllen (§ 20 Abs. 2 VersAusglG). Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruch ist künftig allerdings nicht mehr die Bruttorente, sondern die Nettorente zugrunde zu legen (§ 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). Auch können Kapitalzahlungen an den Ausgleichspflichtigen in den schuldrechtlichen VA einbezogen werden (§ 22 VersAusglG). Die Aktualisierung des bereits erfolgten Teilausgleichs erfolgt künftig mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Die bisher vom BGH für bestimmte Fälle verlangte Rückrechnung nach der BarwertVO entfällt damit.

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