Die Parteien müssen wie bisher Auskunft über die für sie bestehenden Versorgungsanrechte erteilen und hierfür die vorgeschriebenen Formulare verwenden. § 220 FamFG[4] regelt die Auskunftspflicht der Beteiligten gegenüber dem Gericht. Die Auskunftsansprüche zwischen den Beteiligten sind demgegenüber in § 4 einheitlich und übersichtlich geregelt.[5]    Für die Bewertung der Anrechte enthalten die §§ 39 ff. VersAusglG detaillierte Vorschriften. Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt z.B. die unmittelbare Bewertung nach § 39 auf Grund der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte, für die Beamtenversorgung die zeitratierliche Bewertung nach § 40 (m/n x R = Zeitdauer in Ehezeit / Gesamtzeit x zu erwartende Versorgung). Betriebsrenten werden wie bisher unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes bewertet, Lebensversicherungen nach dem VVG anhand des Rückkaufswertes ohne Stornokosten. Die Bewertungsvorschriften haben gegenüber dem geltenden Recht keine wesentliche Änderung erfahren. Wird eine Versorgung bereits gezahlt, so ist jeweils von dem Zahlbetrag auszugehen (§ 41 VersAusglG). Entspricht die Bewertung im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz nicht der Billigkeit, so kann das Gericht eine andere Bewertung zugrunde legen (§ 42 VersAusglG).

Eine wesentliche Änderung besteht jedoch darin, dass die Auskünfte der Versorgungsträger die Grundlagen der Bewertung im Einzelnen erkennen lassen und die Teilungskosten nebst Berechnungsgrundlagen angeben müssen. Auch sind die maßgeblichen Versorgungsordnungen beizufügen (§ 220 Abs. 4 FamFG i.d.F. des VAStrRefG). Der Erfolg der Reform wird wesentlich davon abhängen, wie gut die Qualität insbesondere der betrieblichen Auskünfte ist und ob diese für das Gericht hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen und der Teilungskosten nachvollziehbar sind.

Neu ist, dass regelmäßig – außer in den Fällen des schuldrechtlichen VA – der Kapitalwert des Anrechts anzugeben ist. Dies ermöglicht die Erstellung einer Bilanz auf Kapitalwertbasis.

[4] I.d.F. des VAStrRefG.
[5] Bisher fanden sich Auskunftsansprüche an verschiedenen Stellen des Gesetzes, z.B. in § 1587e Abs. 1 und § 1587k Abs. 1 BGB, §§ 3a Abs. 8, 9 Abs. 4, 10a Abs. 11 VAHRG.

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