Gegen den Festsetzungsbeschluss findet nach § 253 FamFG (grundsätzlich) die Beschwerde statt, § 256 Satz 1 FamFG. Insoweit gelten die Anforderungen nach den §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerde steht beiden Parteien zu.[118] Auch wenn in § 252 Abs. 1 Abs. 1 FamFG steht "der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen …", kann auch der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben, wenn er beschwert ist. Das ist z.B. der Fall, wenn im Festsetzungsbeschluss Unterhaltszeiträume nicht berücksichtigt wurden[119] oder der Unterhalt wegen des falsch berechneten Kindergeldes zu niedrig festgesetzt wurde.[120]

Im Fall der Teilrückweisung des Festsetzungsantrages besteht die Gefahr, dass die Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses durch den Familienrichter (auf eine Erinnerung des Antragstellers) und durch das OLG (auf eine Beschwerde des Antragsgegners) zu widersprechenden Entscheidungen führt. In diesen Fällen ist daher eine Zusammenführung der Entscheidungskompetenz geboten, so dass der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 256 FamFG gegen den teilweise erlassenen Festsetzungsbeschluss Beschwerde einlegen kann.[121]

Allerdings können die Beteiligten mit der Beschwerde nur die in dieser Vorschrift abschließend bezeichneten Einwendungen geltend machen.[122] Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts ist beschränkt. Er bezieht sich nur auf die folgenden Einwendungen:

Allerdings können begründete Einwendungen i.S.v. § 252 Abs. 2 FamFG, z.B. der Erfüllungseinwand, nicht erstmalig im Beschwerdeverfahren erhoben werden, § 256 Satz 2 FamFG, d.h. den Erfüllungseinwand kann der Beschwerdeführer nur noch dann erheben, wenn er bereits in erster Instanz erklärt hatte, wie weit er künftig zur Unterhaltsleistung bereit ist, und wenn er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet hatte (§ 252 Abs. 2 Satz 1 FamFG), weiter muss er bereits vor dem Amtsgericht erklärt haben, inwieweit er in der Vergangenheit Unterhalt geleistet hat (§ 252 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Äußert sich der Unterhaltsschuldner im VV zur Festsetzung von Unterhalt hierzu nicht, ist er im Beschwerdeverfahren mit der Einwendung ausgeschlossen.[123] Das dient der beschleunigten Erwirkung eines Unterhaltstitels.[124] Damit hat der Gesetzgeber die in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob auch noch in der Beschwerdeinstanz neue Tatsachen vorgebracht werden können, negativ entschieden.[125] Deshalb ist die Beschwerde des Antragstellers, der Unterhaltsfestesetzung im VV begehrt hat, nach § 256 FamFG unzulässig, wenn er mit dem Rechtsmittel lediglich erstmals rückständigen Unterhalt geltend macht.[126]

Da der Beschl. v. Rechtspfleger erlassen wurde, ist das Rechtsmittel zunächst die Erinnerung nach § 11 Abs. 1 RpflG. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Hilft er ihr nicht ab, legt er sie dem Familienrichter der zuständigen Abteilung vor. Der entscheidet über sie abschließend. Ansonsten legt er sie dem Beschwerdegericht vor.[127]

[118] BGH FuR 2008, 389, 390 = FamRZ 2008, 1433 = NJW 2008, 2708 = Rpfleger 2008, 485 = FamRB 2008, 299.
[119] OLG München FamRZ 2002, 547; OLG Zweibrücken NJWE-FER 2000, 216. Mit der Beschwerde kann nicht gerügt werden, dass das Familiengericht entgegen § 1612a Abs. 3 Satz 1 BGB die Titulierung des Kindesunterhalts im VV auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt hat.
[120] OLG Brandenburg FamRn 2002, 1263.
[121] BGH Fur 2008, 391, 392 = Rpfleger 2008, 482.
[122] OLG Zweibrücken NJWE-FER 2000, 216; OLG Köln FamRZ 2000, 680; OLG Naumburg FamRZ 2000, 901 (LS) = FuR 2000, 295; Roßmann, a.a.O., Rn. 2195 f.
[123] OLG Schleswig JAmt 2002, 319, 320; Roßmann, a.a.O., Rn. 2196.
[124] BT-Drucks 14/7349, S. 26.
[125] OLG Brandenburg JAmt 2001, 373; OLG Hamm FamRZ 2000, 901 (LS) = ZfJ 2000, 476; KG FPR 2002, 164 = FamRZ 2002, 546; OLG Koblenz FamRZ 2001, 1079 = NJWE-FER 2001, 161; a.A. OLG Stuttgart DAVorm 2000, 1130 = FamRZ 2001, 361 = NJW-RR 2001, 150; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 766 = ZfJ 2001, 162 = JAmt 2001, 93; OLG Bamberg NJWE-FER 2000, 265.
[126] OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1263; OLG Koblenz JAmt 2005, 100, 101.
[127] Schumacher/Grün, FamRZ 1998, 778, 791.

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