Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Die sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO steht auch dem Antragsteller zu, wenn der Beschluss nach § 649 ZPO vom gestellten Antrag abweicht.

 

Normenkette

ZPO § 652

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 562 FH 209/00)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG München vom 30.4.2001 in Ziff. 2 wie folgt abgeändert:

Der vom Antragsgegner an die Antragstellerin zum 1. jeden Monats zu zahlende Unterhalt wird für die Zeit vom 1.7.1999 bis 31.12.2000 auf 50 % des Regelbetrags der 1. Altersstufe nach § 1 der Regelbetragsverordnung festgesetzt.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, vertreten durch das Stadtjugendamt München, ist zulässig.

Gegen den Festsetzungsbeschluss nach § 649 ZPO findet gem. § 652 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Der Antragsteller kann die unrichtige Beurteilung einer Einwendung des § 648 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO rügen.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtspflegerin die Geltendmachung des 100 % des Regelbetrages überschießenden Unterhaltsbetrags von 50 % für nicht statthaft im Vereinfachten Verfahren gehalten. Sie hat die Ansicht vertreten, von dem antragstellenden Kind könnte nicht nur der nach § 7 UVG auf das Land übergegangene Anspruch, sondern auch der dem Kind verbleibende restliche Anspruch von 50 % des Regelbetrags nicht im Vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall wendet sich das beschwerdeführende Stadtjugendamt somit gegen die Tatsache, dass die Rechtspflegerin im Festsetzungsbeschluss v. 30.4.2001 die Geltendmachung des 100 % überschießenden Unterhaltsbetrages für nicht zulässig erklärt hat. Es handelt sich damit um eine Einwendung nach § 648 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.

Auch wenn in § 648 Abs. 1 ZPO ausgeführt ist, „der Antragsgegner” könne Einwendungen geltend machen, ist der Antragsteller ebenso beschwert und hat ein eigenes Beschwerderecht, wenn der Festsetzungsbeschluss wie im vorliegenden Fall Unterhaltszeiträume nicht berücksichtigt. Der § 652 Abs. 2 i.V.m. § 648 Abs. 1 ZPO ist daher dahin gehend auszulegen, dass dem beschwerten Antragsteller ebenfalls das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 652 ZPO zur Seite steht (vgl. Bäumel in FamRefK/ZPO, § 652 Rz. 5).

Die Beschwerde ist auch begründet. § 646 Nr. 10 ZPO erfasst nur den Teil des Anspruchs, der nach § 7 UVG auf das Land übergegangen ist, nicht dagegen den beim Kind verbleibenden Restanspruch von hier noch 50 % (vgl. Bäumel in FamRefK/ZPO, § 648 Rz. 12). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Rz. 7 zu § 646 bei Zöller/Philippi, weil es hier nicht um eine Rückzedierung des Teilanspruchs von 100 % geht. Vielmehr hat die Antragstellerin lediglich Unterhaltsvorschuss i.H.v. 100 % erhalten und nur insoweit ist der Anspruch nach § 7 UVG auf das Land übergegangen, so dass sie die weiteren ihr verbleibenden 50 % selbst geltend machen kann.

Daher ist die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin auch in der Sache begründet, weshalb Ziff. 2 des Beschlusses vom 30.4.2001 entsprechend abzuändern war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Gerhardt RiOLG, Melz RiOLG, Gastroph RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108038

FamRZ 2002, 547

EzFamR aktuell 2002, 138

OLGR-MBN 2002, 154

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