BGH, Beschl. v. 19.4.2023 – XII ZB 234/22

Der Geschäftswert bei der notariellen Beurkundung eines Ehevertrages im Sinne des § 1408 BGB, der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und der Vereinbarung von Gütertrennung (§ 1414 BGB) die Wahl des Güterstands regelt und damit eine strukturelle Änderung des Güterstands bewirkt, bemisst sich gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 und 3 GNotKG nach der Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Verbindlichkeiten werden bei der Ermittlung des Vermögens bis zur Hälfte des maßgeblichen Werts in Abzug gebracht.

(red. LS)

OLG Bamberg, Beschl. v. 12.1.2023 – 7 WF 5/23

1. Wenn bei der Frage der Regelung des Umgangs auf eine Anregung hin kein Verfahren eingeleitet wird, dann ist auch keine Kostenentscheidung zu treffen. Denn mit der Anregung nach § 24 FamFG sind keine gesonderten Kosten und Gebühren verbunden.

2. Ergeht dennoch seitens des Familiengerichts eine Kostenentscheidung, stellt diese für den Betroffenen eine die Instanz beendende Entscheidung und damit eine Endentscheidung im Sinne von § 38 FamFG dar.

3. Die Prüfung, ob auf die Anregung hin ein förmliches Verfahren eingeleitet wird, ist unter dem Registerzeichen "AR" (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 a) BayAktO a.F.; ab 1.1.2023: § 11Abs. 1 Nr. 1 BayAktO) durchzuführen.

OLG Schleswig, Beschl. v. 3.1.2023 – 15 WF 183/22

In Kindschaftsverfahren in Ausübung des staatlichen Wächteramtes, wozu auch die amtswegige Überprüfung der Fortdauer von kindesschutzrechtlichen Maßnahmen zählt, ist es gerechtfertigt, nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach dem Ausgang des Verfahrens, das vorrangig im Interesse des Kindes geführt worden ist, wie hier eine Abänderung der getroffenen Sorgerechtsmaßnahme zugunsten der Kindeseltern erfolgt.

OLG Bamberg, Beschl. v. 23.1.2023 – 2 W 2/23

1. Eine anwaltliche Versicherung stellt im Rahmen von § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO ein mögliches, aber nicht stets hinreichendes Mittel der Glaubhaftmachung dar.

2. Die postalische Erreichbarkeit an einem Wohnsitz ist kein Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts unter dieser Adresse.

3. Zu den Voraussetzungen des Nachweises des tatsächlichen Aufenthalts am Sitz des beauftragten Anwalts.

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn

FF, S. 332 - 335

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