Einer pauschalen Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 8 HausrVO steht zunächst der unterschiedliche Regelungsgehalt von alter und neuer Vorschrift entgegen. § 8 HausrVO sah – unter Auflösung des Miteigentums – eine vollständige gerechte und zweckmäßige Hausratsverteilung unter neuer dinglicher Zuordnung vor (notfalls unter Auferlegung einer Ausgleichszahlung), sodass es hinterher gar nichts mehr auszugleichen oder aufzuheben/auseinanderzusetzen gab, weder schuldrechtlich im Zugewinnausgleich noch dinglich bei der Eigentümergemeinschaft. Nach der Aufteilung des gemeinschaftlichen Hausrats blieben überhaupt keine gemeinschaftlichen Hausratsgegenstände mehr übrig. Es konkurrierten zwar beim Vermögen "Hausrat" rechtlich zwei bilanzierende Ausgleichssysteme, nämlich der "allgemeine" Zugewinnausgleich des § 1378 BGB und quasi ein "selektiver" Zugewinnausgleich nach § 1568b BGB. Das Problem war aber wegen des offensichtlichen materiellen Spezialitätsverhältnisses mit § 8 HausratsVO, der nichts mehr für den normalen Zugewinnausgleich übrigließ, im Regelfall nicht existent.

Waren alle Haushaltsgegenstände damit bereits geregelt, hätte ein zweiter Ausgleich über § 1378 BGB auch das Doppelverwertungsverbot verletzt (Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte ist eine doppelte Teilhabe unbillig.[29] Sie verstößt gegen Treu und Glauben.[30] Eine Vermögensposition darf daher nicht in zwei Systemen ausgeglichen werden). § 1568b BGB regelt hingegen nicht den Hausrat als Inbegriff aller Haushaltsgegenstände, sondern nur einzelne Haushaltsgegenstände im Miteigentum, und zwar als Ausnahmefall. Die Regel ist, dass in das Eigentum nicht mehr eingegriffen wird. Auch das ist ein völlig anderer Ansatz.

Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen ist daher die von Brudermüller damals zutreffend herangezogene[31] BGH-Rechtsprechung bzw. die Entscheidung vom 1.12.1983 (IX ZR 41/83),[32] von der Kohlenberg zur Begründung seiner Auffassung meint,[33] sie sei 1:1 zu übernehmen bzw. fortzuschreiben.

Dieses Urteil klärte die damalige Grundsatzfrage, ob die Hausratsverordnung eine den Zugewinnausgleich ausschließende Sonderregelung sei (Rn 17). Es legte die kontroversen Ansichten in Rechtsprechung[34] und Literatur[35] dar. Nunmehr steht das heutige Konkurrenzverhältnis der beiden Ausgleichsansprüche zur Diskussion, welches wie dargelegt in ähnlicher Weise unterschiedlich beurteilt wird. Daher fragt sich, ob alte Argumente weitergelten oder neue hinzugekommen sind. Es hat sich ja die Rechtslage grundlegend geändert.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (Rn 23) resümiert, die zuvor dargelegten Besonderheiten der HausratsVO seien mit den Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht zu vereinbaren. Diese seien:

Vom Grundsatz, dass zum Endvermögen alle rechtlich geschützten Positionen gehören, auch Sachen, gebe es Ausnahmen, die sich aus dem Gesetz oder einer Parteivereinbarung ergeben können. Der Versorgungsausgleich z.B. unterliege kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht dem Zugewinnausgleich (§ 1587 Abs. 3 BGB, heute: § 2 Abs. 4 VersAusglG). Für den Hausrat fehle es an einer dem § 1587 Abs. 3 BGB entsprechenden Gesetzesvorschrift, die das Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Hausratsverteilung ausdrücklich regelt. Die Frage nach dem Grund hierfür – und damit nach einer Regelungslücke – wurde nicht gestellt und daher auch nicht, ob eine etwaige Regelungslücke unbeabsichtigt war, was allein den rechtsmethodischen Ansatz für eine Analogie zu § 1587 Abs. 3 – um eine solche geht es letztlich – eröffnet hätte. Dabei existierte die Hausratsverordnung bereits seit 1944,[36] folgte ihr der Versorgungsausgleich also mit zeitlichem Abstand nach. Der Zugewinnausgleich wurde im Zug des Gleichberechtigungsgesetzes zum 1.7.1958 gesetzlicher Güterstand,[37] sodass klar ist: der Gesetzgeber hat die Konkurrenzproblematik erkannt, zum Verhältnis "Versorgungsvermögen: Zugewinnausgleich" geregelt, zum Verhältnis "Hausrat: Zugewinnausgleich" aber gerade nicht. Diese hat sodann der Bundesgerichtshof – dem Gesetzgeber gleich – selbst geregelt. Dieser Aspekt mag der Vergangenheit angehören. Zu § 1568b BGB gibt es jedoch eine eindeutige und aktuelle Erkenntnisquelle[38]: den Gesetzentwurf der Bundesregierung,[39] wo es auf Seite 24 zum Zweck der damals beabsichtigten Neuregelung heißt: "Die neue Vorschrift soll wie die Hausratsverordnung eine Sonderregelung für die Verteilung der Haushaltsgegenstände sein, allerdings nur, soweit tatsächlich von ihr Gebrauch gemacht wird. Ansonsten kommt auf die eventuelle Verrechnung des vor und während der Ehe erworbenen gemeinsamen Eigentums der Ehegatten das Ehegüterrecht des BGB zur Anwendung." Ferner lautet der Regierungsentwurf: "Die neue Vorschrift soll wie die Hausratsverordnung eine Sonderregelung für die Verteilung der Haushaltsgegenstände sein, allerdings nur, soweit tatsächlich von ihr Gebrauch gemacht wird. Ansonsten kommt auf die eventuelle Verrechnung de...

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