Der vom Familiengericht ermittelte Anspruch ergänzt den Zugewinnausgleichsanspruch, darf also nicht als Verbindlichkeit und Forderung in die beiderseitigen Vermögensbilanzen eingestellt werden.

Das Familiengericht beschäftigt sich nicht mit der in der Literatur teilweise vertretenen "vereinfachten Berechnungsmethode", wonach die voreheliche Zuwendung aus dem Anfangsvermögen des Partners herausgerechnet, beim Zuwendenden ins Anfangsvermögen eingestellt und auf dieser Basis der Zugewinnausgleich berechnet werden könne.[18] Wäre dieses Vorgehen zwingend, hätte das hiesige Verfahren, mit dem ja kein Zugewinnausgleich geltend gemacht worden ist, gar nicht geführt werden können. Ohnehin ist diese Methode mit der Gesetzesregelung nicht in Einklang zu bringen.

Das Verfahren ist eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG und begrifflich keine Folgesache.

Der spätere Ehemann war womöglich mutig und hatte am Ende Glück – aber noch glücklicher wäre er womöglich gewesen, wenn er mehr als 100.000 EUR zurückbekommen hätte: Dann hätte er sich beraten lassen sollen und hätte als Ergebnis dieser Beratung womöglich einen "echten" Darlehensvertrag abgeschlossen.

Autor: Dr. Dominik Härtl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht und Mediator, Dachau

FF, S. 288 - 291

[18] Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, Kap. 6 Rn 391 ff. m.w.N.

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