In Konstellationen wie hier ist man geneigt, sofort § 313 BGB wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer ehebedingten bzw. vorehelichen Zuwendung der (künftigen) Ehegatten zu prüfen. Eine solche liegt aber schon begrifflich nicht vor, wenn sich ein spezieller Rechtsgrund für die Zuwendung ermitteln lässt. Zunächst ist also zu fragen, ob die Parteien nicht womöglich einen Schenkungsvertrag, einen Darlehensvertrag, ein Treuhandverhältnis, einen Leihvertrag oder eine Ehegatteninnengesellschaft begründet haben und hieraus Ansprüche hergeleitet werden können.

In der Regel sind Zuwendungen von Vermögenswerten jedenfalls unter Ehegatten keine "eheneutralen" (Schenkung, Darlehen, usw.), sondern "ehebedingte" Zuwendungen.[2] Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis dürfte auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft wie hier gelten. Für den Ausnahmefall muss sich also ein anderweitiger Rechtsbindungswille manifestieren. Der konnte hier nicht festgestellt werden:

Eine – vom Familiengericht gar nicht geprüfte – Schenkung wäre rein uneigennützig und zur freien Verfügung des Empfängers gedacht, wäre also nicht an den Zweck, einen Beitrag zur Verwirklichung der (nicht)ehelichen Lebensgemeinschaft zu leisten, geknüpft. Genau dieser Zweck wird aber zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft[3] wiederum als Regelfall angesehen. Und er ist auch hier gegeben: Der spätere Ehemann wollte an der Zuwendung im Rahmen der Lebensgemeinschaft oder Ehe an seinem Investment weiter teilhaben, sei es durch eine Eigennutzung der Wohnung, sei es, dass die Wohnung vermietet und dadurch eine Einnahme erzielt wird. Die spätere Ehefrau sollte mit dem Geld nicht machen können, was sie will, vielmehr war ihr Zukünftiger sogar in Details der Küchenplanung einbezogen. Eine Schenkung liegt also nicht vor.

Auch ein Darlehen setzt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen voraus, der insbesondere die Einigkeit verlangt, dass die Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen (Frist, Kündigung) zurückzugeben ist. Jedenfalls unter Ehegatten, aber auch unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist dies – erneut – nicht der Regelfall.[4] Derartige Absprachen gab es auch hier nicht und zusätzlich sprechen die konkreten Absprachen der Parteien zur Verwendung des Geldes gegen einen Darlehensvertrag. Auch der parallel zur Überweisung geführte WhatsApp-Chat legt offen, dass der explizite Verwendungszweck "Darlehen" nur aus steuerlichen Gründen gewählt worden ist, ohne rechtlich einen solchen Vertrag begründen zu wollen. Das gibt dem Amtsgericht die Gelegenheit, seine (zutreffenden) römisch-rechtlichen Kennnisse aus dem Grundstudium zu offenbaren: falsa demonstratio non nocet!

[4] OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 297; OLG Naumburg FamFR 2012, 503 m. Anm. Grziwotz zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

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