Die Praxis hat die Videoverhandlung als zusätzliches Mittel der Verhandlung inzwischen in höherem Maß akzeptiert als dies in den letzten Jahren der Fall war. Diese Verhandlungsform ist dabei weder ein für alle Verfahren und Beteiligten geeignetes Mittel, noch ist sie pauschal für die Verhandlung in Familiensachen ungeeignet. Wann sie das Mittel der Wahl ist, hat das erkennende Gericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die bisher dazu veröffentlichten Entscheidungen geben keinen Anlass zur Befürchtung, dass die gerichtliche Praxis dieser Aufgabe nicht gerecht werden könnte. Die derzeit als Regierungsentwurf vorliegenden beabsichtigten Neuregelungen sind ein wichtiger Schritt auf dem Weg, die Videoverhandlung als zusätzliches Angebot der Justiz in geeigneten Fällen zu fördern. Wichtig wäre es, die persönliche Anhörung von Beteiligten nicht nur, wie vorgesehen, in den Fällen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausdrücklich zu ermöglichen, sondern auch in den Fällen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, soweit nicht Umstände des Einzelfalls einer Anhörung auf diesem Weg entgegenstehen.

Autor: Andreas Frank, Direktor des Amtsgerichts, Cuxhaven

FF, S. 277 - 281

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