BFH, Urt. v. 25.1.2022 – VI R 34/19

1. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG vereinbar ist.

2. Diese Beurteilung verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben.

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn

FF, S. 332 - 335

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