Nimmt ein Familienrichter in einem Sorgerechtsverfahren den Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB nicht zur Kenntnis, beteiligt sie nicht am Verfahren und schließt sie sogar von der mündlichen Verhandlung aus, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit.

(Leitsatz der Red.)

OLG Hamm, Beschl. v. 26.3.2020– 11 WF 36/20 (AG Essen)

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