zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (BT-Drucks 18/10485)und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung (Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD)

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass durch Einrichtung einer gesetzlichen Vollmacht unter Ehegatten und registrierten Lebenspartnern im Falle einer unfall- oder krankheitsbedingten Behinderung des Betroffenen dessen Gesundheitsvorsorge gewährleistet wird. Der DAV beurteilt dieses Vorhaben skeptisch, da die Instrumente der Vorsorgevollmacht und Betreuung den Betroffenen eine ausreichende Hilfestellung geben. Die vorgesehene Regelung führt zu einer Rechtsunsicherheit für die Beteiligten und birgt Missbrauchsgefahren in sich. Eine gesetzliche Vollmacht unter Ehegatten und registrierten Lebenspartnern sollte daher auf akute Notfälle beschränkt bleiben.

I. Vorbemerkung

Der Deutsche Anwaltverein bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem geplanten Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (BT-Drucks 18/10485) und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung (Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD) Stellung nehmen zu dürfen.

Das Anliegen des Gesetzentwurfes ist zu begrüßen, unmittelbar nach einem Unfall oder einer unerwartet schweren Erkrankung die gebotene Gesundheitsvorsorge zu gewährleisten, ohne dass zuvor Betreuungsgerichte eingeschaltet werden müssten. Kann eine Person unfall- oder krankheitsbedingt keine eigenen Entscheidungen zur Wiederherstellung der Gesundheit treffen und besteht keine Vorsorgevollmacht, kann sie nicht von dem Ehegatten/Partner vertreten werden. Es ist vielmehr notwendig, eine Entscheidung des Betreuungsgerichtes einzuholen, ggf. im Wege einer einstweiligen Anordnung.

Jedoch ist davor zu warnen, aus einer evtl. gebotenen Eilbedürftigkeit im Einzelfall eine gesetzliche Vollmacht zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern für alle persönlichen Angelegenheiten einzurichten.

Abgewogen werden muss zwischen dem Bedarf für eine notwendige schnelle Lösung im Einzelfall und den Gefahren, die mit einer gesetzlichen Vollmacht verbunden sind. Der DAV warnt insbesondere vor den Gefahren für die Rechtssicherheit der Vertragspartner, den Missbrauchsgefahren für den Vertretenen, aber auch den Belastungen für den Vertreter.

Der Gesetzentwurf schränkt zu Recht das Bestehen einer gesetzlichen Vollmacht auf die "gebotenen Fälle" ein. Es sind dies die Fälle, in denen weder eine Vorsorgevollmacht des Vertretenen vorliegt, noch eine Betreuung angeordnet ist.

Für notwendig erachtet der Gesetzesentwurf eine ergänzende Regelung deshalb, weil von der Vorsorgevollmacht zu wenig Gebrauch gemacht worden sei.

Nach Abwägung aller Kriterien ist die Einführung eines gesetzlichen Vertretungsrechtes, von Notfällen abgesehen, weder erforderlich noch sachdienlich. Sie würde eher zu nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Selbstbestimmung von Ehegatten/Partnern führen.

Demgegenüber ist die im Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Verbesserung der Betreuer- und Vormündervergütung zu begrüßen. Sie verfolgt ein richtiges Anliegen. Die bisher vorgesehenen Gesetze müssen angepasst werden. Der DAV wirbt darüber hinaus jedoch auch dafür, die Angemessenheit des Stundenansatzes gemäß § 5 VBVG zu überprüfen.

II. Stellungnahme zur geplanten Änderung des § 1358 BGB

1. Notwendigkeit der Regelung – Vorsorgevollmacht und Betreuung

Das geltende Recht kennt nur zwei rechtliche Möglichkeiten, einer Person zu helfen, die infolge Krankheit oder Unfalls gehindert ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, zum einen die Vorsorgevollmacht, zum anderen die Betreuung.

Durch eine Vorsorgevollmacht – in aller Regel als Generalvollmacht ausgestaltet – können rechtzeitig Vertrauenspersonen als Bevollmächtigte bestimmt werden.

Ist keine Vorsorge getroffen, so verbleibt die Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers durch das Betreuungsgericht.

Die durch das Gericht bestellte Betreuungsperson kann wiederum vorsorglich bereits durch den zu Betreuenden in einer Betreuungsverfügung bestimmt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so muss das Betreuungsgericht eine geeignete Betreuungsperson aussuchen.

Der Betreuungsperson obliegt es, den wahren Willen der zu betreuenden Person zu erforschen und alle Maßnahmen einzuleiten, die im Interesse der zu betreuenden Person notwendig erscheinen.

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht kann im Fall der Betreuung eine Person eingesetzt sein, die dem Betreuenden nicht nahe steht, so dass nicht von vornherein von der Annahme eines Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden kann. Allerdings steht die Betreuungsperson unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts.

Wiederum besteht bei der Vorsorgevollmacht die Möglichkeit des zu Betreuenden, seinen Willen bereits in der Vollmacht selbst zu äußern und dem Bevollmächtigten durch entsprechende Auflagen Hilfestellung zu geben. Dies wird in aller Regel im Falle einer Betreuung nicht anzunehmen sein.

Bei der Abwägun...

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