Dass ein Teil eines Versorgungsanrechts im Ausgangsverfahren wegen Überschreitung des Höchstbetrages nach § 1587b Abs. 5 BGB a.F. nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte, rechtfertigt nach BGH keine die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung begründende Wertänderung i.S.v. § 51 Abs. 1 VersAusglG.[103] Hierbei handelt es sich nicht um eine Wertänderung der zu beurteilenden Anwartschaft, da diese nicht davon abhängig ist, in welchem Umfang ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich vorgesehen war und in welchem Umfang der Ausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten geblieben ist.

Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützte Abänderung eines gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.[104] Nach § 51 Abs. 4 VersAusglG scheidet eine Abänderung der Erstentscheidung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG aus, wenn der noch nicht ausgeglichene Teil des Anrechts dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde. Der BGH stellt nunmehr fest, dass auch bei Streit um die Wirksamkeit eines durch Vergleich vereinbarten Verzichts auf diesen Restbetrag dies im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu klären ist. Nur für den Fall, dass eine wesentliche nachträgliche Wertänderung des bereits teilweise ausgeglichenen Anrechts sich ergeben hat, kann eine Abänderung nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG durchgeführt werden.

Nach BGH[105] findet im Rahmen der Abänderung nach § 51 VersAusglG bei Tod eines Ehegatten auch § 31 VersAusglG Anwendung.[106] Damit ist gemäß §§ 51, 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, wenn im Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nach altem Recht, der "Totalrevision", einer auf altem Recht beruhenden Versorgungsausgleichsentscheidung, der überlebende Ehegatte allein ausgleichspflichtig ist.[107] Damit erhält der überlebende Ehegatte seine Versorgungsanrechte ungeteilt zurück, ohne dass es der Voraussetzungen des § 37 VersAusglG bedarf. Dies ist die Konsequenz der Rechtsprechung des BGH.[108] Hiergegen wendet sich die Entscheidung des OLG Schleswig.[109] Danach habe das Abänderungsverfahren als alleiniges Ziel, die Anpassung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei einer wesentlichen Wertänderung durchzuführen. Keinesfalls solle es zu einer Privilegierung des ausgleichsberechtigten überlebenden Ehegatten auf Kosten des Versorgungsträgers, der Versichertengemeinschaft oder Hinterbliebenen des vorverstorbenen Ehegatten führen. Damit dürfe der überlebende Ehegatte nicht besser gestellt werden, als wenn der VA durchgeführt worden wäre.

§ 27 VersAusglG findet auch im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG Anwendung. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein Ehegatte sich wegen eines die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat abfinden lassen und dieses nicht mehr ausgeglichen werden kann.[110]

In einem Abänderungsverfahren, welches Zeiträume vor dem 1.7.2014 einbezieht, sind die Wirkungen des Versorgungsausgleichs, sofern sich die Regelungen über die sog. Mütterrente auswirken, durch Übertragung entsprechender Entgeltpunkte für die Zeit bis zum 30.6.2014 und die Zeit ab dem 1.7.2014 gesondert auszusprechen.[111]

Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung gestützt wird.[112]

[103] BGH FamRZ 2016, 620.
[104] BGH FamRZ 2016, 1050; FamRZ 2015, 1100; FamRZ 2015, 1688.
[106] So auch OLG Stuttgart NZFam 2016, 900; OLG Hamm NZFam 2015, 1067.
[107] KG NZFam 2016, 470.
[109] OLG Schleswig FamRZ 2016, 822.
[110] BGH FamRZ 2016, 697.
[111] BGH FamRZ 2016, 791.
[112] BGH FamRZ 2017, 515.

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