Der Textvorschlag lautet:

Zitat

(1) Ein Elternteil kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit er ein gemeinsames Kind betreut. In den ersten drei Jahren nach der Geburt des gemeinsamen Kindes trifft den betreuenden Elternteil keine Obliegenheit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum sind bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.

(2) Nach Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes kann der betreuende Elternteil Unterhalt von dem anderen verlangen, soweit und solange eine Betreuung durch dritte Personen nicht möglich ist. Ein Betreuungsbedarf besteht in der Regel bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes.

(3) Die Höhe des Betreuungsunterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern.

(4) Mit dem Tod der verpflichteten Person geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über.

(5) Für die Zukunft kann auf Betreuungsunterhalt nicht verzichtet werden.

Auch der Reformvorschlag bejaht das Recht auf Selbstbetreuung in der "Basiszeit" von drei Jahren seit der Geburt des Kindes; gleichwohl erzielte Einkünfte sollen in dieser Zeit nicht auf den Anspruch angerechnet werden.[65] Dadurch soll für den betreuenden Elternteil in einem frühen Stadium ein Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Nach Auslaufen der "Basiszeit" bleibt es auch bei dem Grundsatz, dass kein abrupter Wechsel zu einer Vollzeittätigkeit in Betracht kommt.[66] Wer sich auf die fortbestehende Notwendigkeit einer Eigenbetreuung beruft, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Das wird relevant, wenn der betreuende Elternteil in einem ländlichen oder dünn besiedelten Gebiet wohnt und sich auf fehlende Drittbetreuungsmöglichkeit beruft. Ab dem 14. Lebensjahr des Kindes wird regelmäßig davon ausgegangen, dass keine nennenswerte Betreuung mehr erforderlich ist.

Der Textvorschlag kombiniert die Erwerbsobliegenheit mit der konkreten Betreuungssituation des Elternteils. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile, und zwar einheitlich für verheiratete wie nicht verheiratete Eltern vor dem Hintergrund des gleichen Schutzes des betreuungsbedürftigen Kindes. Den gleichen Hintergrund hat die einheitliche Regelung in Bezug auf ein Verzichtsverbot.

[65] Insoweit entgegen BGH FamRZ 2005, 1154, 1156; grundsätzlich BGH FamRZ 2009, 770 unter Rn 21.
[66] BGH FamRZ 2012, 1040 unter Rn 23.

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