1. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung kann nicht (mehr) auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes", sondern ausschließlich auf die "Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beschränkt werden. 2. Gegen eine insofern unzutreffende Einschränkung seiner Beiordnung ist die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwaltes zulässig.
OLG Celle, Beschl. v. 28.4.2011 – 10 WF 123/11 (AG Hannover)
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