1. Nimmt ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen das Kind in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Eltern spontan aus seinem bisherigen Lebenskreis mit dem Ziel seiner dauerhaften Verbringung in eine neue Umgebung heraus, so dient dies häufig nicht dem Wohl des Kindes. Solch eigenmächtiges Verhalten ist auch schon im einstweiligen Anordnungsverfahren gewichtig im Rahmen der Beurteilung der Erziehungseignung eines Elternteils zu berücksichtigen. In Fällen eigenmächtigen Verbringens ist das Eilverfahren besonders zu beschleunigen, um zu verhindern, dass der eigenmächtig handelnde Elternteil aus der von ihm ertrotzten Kontinuität ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.4.2011 – 6 UF 40/11).
  2. Ist davon auszugehen, dass Betäubungsmittel an Kinder verabreicht worden oder auf sonstige Weise in deren Körper gelangt sind (hier: Nachweis von Kokain und Methadon durch Haaranalysen), so kann dies den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung rechtfertigen (OLG Bremen, Beschl. v. 21.3.2011 – 4 UF 31/11, MDR 2011, 665).
  3. Die Funktion als Haushaltshilfe, Kindermädchen und Freundin begründet nicht ohne weiteres die Stellung einer Bezugsperson i.S.d. § 1685 Abs. 2 BGB (OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2010 – 9 UF 73/10, MDR 2011, 666).

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