Die Tatsache der Volljährigkeit führt zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf das volljährige Kind, das das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs und damit seine Bedürftigkeit darlegen muss.[59]

Damit muss das volljährige Kind darlegen und ggf. nachweisen:

  • die Grundlagen seines Anspruchs.[60] Dazu gehört

    • die Tatsache, dass es eine Ausbildung absolviert, die
    • auch unterhaltsrechtlich anzuerkennen ist.

      In der familienrechtlichen Praxis tauchen hier die folgenden Fragestellungen auf:

      • Liegt eine angemessene begabungsbezogene Ausbildung vor?[61]
      • Handelt es sich um eine Anschlussausbildung im Rahmen eines einheitlichen Ausbildungsganges, deren Bezahlung von den Eltern regelmäßig geschuldet wird oder um eine nur in Ausnahmefällen zu bezahlende Zweitausbildung?[62]
      • Liegen ausreichende Leistungen des Kindes vor, das seine Ausbildung zügig absolviert oder ist eine Verletzung des Gegenseitigkeitsprinzips festzustellen?[63]
  • und seine Bedürftigkeit. Hier sind zu klären

    • sein tatsächliches eigenes Einkommen[64] und
    • möglicherweise sein erzielbares (hypothetisches) eigenes Einkommen. In der Praxis geht es konkret um folgende Fragen:

      • Kann neben der Ausbildung eine zumutbare Zusatztätigkeit verlangt werden?[65]
      • Ist zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten ein Nebenverdienst möglich?[66]
      • Muss das Kind Bafög oder ähnliche öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen?[67]
    • eigenes zu verwertendes Vermögen (z.B. aus einer Ausbildungsversicherung).[68]

Begründet wird diese zu Lasten des Kindes geänderte Beweislastverteilung damit, dass der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes zwar mit dem des minderjährigen Kindes identisch ist,[69] sich aber auf andere Grundlagen stützt. Das minderjährige Kind, das noch zur Schule geht, hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch. Das volljährige Kind muss sich dagegen selbst unterhalten.[70] Ein Unterhaltsanspruch besteht nur noch für die Zeit der Ausbildung, wobei der Unterhalt auch deshalb auf einer neuen Basis steht, weil grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Das Kind muss daher zu seiner Ausbildung und zu einem möglichen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil[71] vortragen und diese Tatsachen ggf. beweisen.[72]

Aus dieser Begründung lässt sich aber die Einschränkung ableiten, dass diese Beweislastverteilung nur dann gilt, wenn sich das Kind nicht mehr in der allgemeinen Schulbildung befindet.[73] Daher stehen also die privilegierten volljährigen Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) auch hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast noch den minderjährigen Kindern gleich. Bei diesen Kindern trägt folglich der Unterhaltspflichtige die Beweislast.

 

Praxishinweis:

  • Diese Privilegierung aus § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bezieht sich aber nicht auf das vollstreckungsrechtliche Rangsystem. Trotz ihrer materiell-rechtlichen Gleichstellung mit den minderjährigen Kindern sind die privilegierten Volljährigen nicht im Rang von § 850d Abs. 2 a ZPO zu berücksichtigen.[74]
  • Zu beachten ist, dass auch gegenüber diesen sog. privilegierten volljährigen Kindern beide Eltern barunterhaltspflichtig sind.[75]

In der Praxis wird mit zusätzlichen Beweiserleichterungen für das volljährige Kind gearbeitet.

Beispiel aus der Rechtsprechung:[76]

"Kennt das volljährige Kind die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht, so kann es sofort Leistungsklage erheben. Es genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn es das Einkommen des Unterhaltspflichtigen schätzt. Der Unterhaltspflichtige kann die geschätzte Höhe nur dann substantiiert bestreiten, wenn er sein Einkommen im Einzelnen darlegt."[77]

[59] Wohlgemuth, in: Eschenbruch-Klinkhammer, a.a.O., Rn 3200; OLG Koblenz, Beschl. v. 9.11.2006, 7 WF 1042/06, ZFE 2007, 154.
[60] Ausführlich Götz, Unterhalt für volljährige Kinder – Überlegungen zu einer Reform des Verwandtenunterhaltes, 2007, S. 77 ff.
[61] Vgl. Bäumel, in: Bäumel/Büte/Poppen, Unterhaltsrecht, § 1610 BGB Rn 17; Hülsmann, in: Hoppenz, Familiensachen, § 1610 BGB Rn 21 f.; Klein, in: FAKomm FamR, § 1610 Rn 63 f.; Saathoff, in: AnwK-BGB, § 1610 Rn 26; Viefhues, in: jurisPK-BGB, § 1610 Rn 75 ff.; Soyka, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2007, § 1610 Rn 8; Wohlgemuth, in: Eschenbruch-Klinkhammer, a.a.O., Rn 3249; BGH FamRZ 1993, 1057; Hess VGH FamRZ 1997, 775.
[62] Bäumel, in: Bäumel/Büte/Poppen, Unterhaltsrecht, § 1610 BGB Rn 17; Wohlgemuth, in: Eschenbruch-Klinkhammer, a.a.O., Rn 3248 ff.; Viefhues, in: jurisPK-BGB, § 1610 Rn 89 ff.; Hülsmann, in: Hoppenz, Familiensachen, § 1610 BGB Rn 24 ff.; Klein, in: FAKomm FamR, § 1610 Rn 95 ff.; Saathoff, in: AnwK-BGB, § 1610 Rn 26; Soyka, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2007, § 1610 Rn 7.
[63] Wohlgemuth, in: Eschenbruch-Klinkhammer, a.a.O., Rn 3255 ff.; Bäumel, in: Bäumel/Büte/Poppen, Unterhaltsrecht, § 1601 BGB Rn 19; Saathoff, in: AnwK-BGB, § 1610 Rn 20 und 43; Viefhues, in: jurisPK-BGB, § 1610 Rn 77 ff.; Hülsmann, in: Hoppenz, Familiensachen, § 1610 BGB Rn 35 ff.; Klein, in: FAKomm FamR, § 1610 Rn 66 ff.; OLG Hamm FamRZ 2005, 1005; OLG ...

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