Neu für den Anspruch aus § 1570 BGB ist, dass der Gesetzgeber erstmals eine Frist nennt, wenn auch als Mindestdauer. Bisher hatte der Ehegatte Unterhalt geschuldet, solange und soweit von dem betreuenden Elternteil wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden konnte. Nach dem von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Altersphasenmodell brauchte die Mutter frühestens ab dem achten bzw. neunten Lebensjahr des Kindes eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen. Umgekehrt bringt der nunmehr genannte Mindestzeitraum für den Anspruch aus § 1615l BGB Vorteile. Denn bislang war er grundsätzlich auf drei Jahre befristet. Zwar ist der Gesetzgeber mit der neuen, für beide Betreuungsunterhaltsansprüche gewählten Formulierung, wonach die Unterhaltspflicht für mindestens drei Jahre besteht, nicht von dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB a.F. abgerückt. Denn die Verlängerung der Unterhaltspflicht über die drei Jahre hinaus setzt (nach wie vor) eine Billigkeitsprüfung voraus;[10] die Mutter trägt also auch künftig die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Umstände, die eine Verlängerung des Anspruchs über drei Jahre hinaus rechtfertigen.[11] Jedoch hat das UÄG mit der Neuregelung eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aus § 1615l BGB gegenüber dem alten Rechtszustand deutlich erleichtert.

[10] So auch Palandt/Diederichsen (o. Fn 4), § 1615l Rn 16; s. auch Meier, FamRZ 2008, 101 (102), nach dessen Auffassung die Gesetzestatbestände so formuliert sind, dass im Regelfall ein Betreuungsunterhaltsanspruch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht mehr gegeben ist.
[11] BGH FamRZ 2008, 968 (970); OLG Celle NJW 2008, 1456 (1457); OLG Bremen OLGR 2008, 281 (283); Borth, FamRZ 2008, 2 (10); Hauß, FamRB 2007, 367 (368); Schramm, NJW-Spezial 2007, 596; Hollinger, in: Strohal/Viefhues, Das neue Unterhaltsrecht (JURIS), § 1570 BGB Rn 108 f.; Wever, FamRZ 2008, 553 (556). Zum bisherigen Recht: AnwK-BGB/Schilling (o. Fn 3), § 1615l Rn 11, m.w.N.

aa) Kindbezogene Gründe

Diese Umschreibung für eine Betreuungsbedürftigkeit des Kindes war bislang für den Anspruch aus § 1570 BGB a.F. wegen der Heranziehung des Altersphasenmodells regelmäßig ohne Relevanz. Da künftig jedoch eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat (näher dazu unten cc), müssen nunmehr entsprechende Kriterien gebildet werden. Für § 1615l BGB war dies schon nach altem Recht erforderlich; nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll eine Orientierung an der bisherigen Rechtsprechung zu den "kindbezogenen Belangen" bei § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB möglich sein.[12] Es empfiehlt sich daher, an die bereits in Rechtsprechung[13] und Literatur[14] für eine Verlängerung des Anspruchs gebildete Kategorie der kindbezogenen Gründe anzuknüpfen. Danach sind Belange des Kindes, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs führen können, in erster Linie Umstände, die eine besondere Betreuungsintensität zur Folge haben.[15] Das Kind ist behindert, dauerhaft krank oder schwer in seiner Entwicklung gestört und deshalb auf weitere Betreuung durch die Mutter angewiesen.[16] Es kann für eine Verlängerung aber auch genügen, dass das Kind unter der Trennung der Eltern besonders leidet und es daher der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf.[17]

[12] BT-Drucks 16/6980 (o. Fn 6), S. 9.
[14] AnwK-BGB/Schilling (o. Fn 3), § 1615l Rn 12; Wever/Schilling, FamRZ 2002, 581 (582 f.); vgl. auch Büttner, FamRZ 2000, 781 (783).
[15] BT-Drucks 16/6980 (o. Fn 6), S. 9, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den kindbezogenen Gründen.
[16] BGH FamRZ 2006, 1362 (1367); Wever/Schilling, FamRZ 2002, 581 (582).
[17] BT-Drucks 16/6980 (o. Fn 6), S. 9. – Krit. Hauß, FamRB 2007, 367 (368), der befürchtet, dass "das trennungsbedingte Leiden der Kinder nun verstärkt zur Stabilisierung eines Unterhaltsanspruchs instrumentalisiert" werde. Borth, FamRZ 2008, 2 (6), hält künftig in solchen Fällen grundsätzlich die Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens für erforderlich.

bb) Bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung

Entsprechend dem in § 1570 BGB und § 1615l BGB aufgenommenen Gebot, die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, ist der Unterhaltsanspruch dann zu verlängern, wenn es für die Mutter keine Möglichkeit gibt, ihr betreuungsbedürftiges Kind fremd betreuen zu lassen, etwa weil ein Kindergartenplatz zu weit von der Wohnung bzw. vom Arbeitsplatz der Mutter entfernt ist[18] oder nicht zur Verfügung steht.[19] Fehlt es am Wohnsitz des betreuenden Elternteils an einem Kindergarten, befindet sich ein solcher aber in einem benachbarten Ort, der nur ortsansässige Kinder aufnimmt, ist zweifelhaft, ob nach der jetzt vorliegenden Neufassung die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über drei Jahre hinaus noch mit der Begründung versagt werden kann, der Mutter sei zuzumuten, dorthin umzuziehen.[20] Denn in diesem Fall fehlt es gerade an einer bestehenden Möglichkeit der Kinderbetreuung.[21] Zweife...

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