Normenkette

BGB n.F. § 1570

 

Verfahrensgang

AG Lüneburg (Urteil vom 05.10.2007; Aktenzeichen 49 F 125/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des AG - FamG - Lüneburg vom 5.10.2007 im Ausspruch zu III.2. (Ehegattenunterhalt) geändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 24.12.2007 bis zum 31.12.2007 i.H.v. 82 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des AG - FamG - Lüneburg vom 5.10.2007 (Ausspruch zum Versorgungsausgleich) wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

4. Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 5.388 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 EUR festgesetzt.

5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Zur Darstellung des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das AG hat die Ehe der Parteien durch das angefochtene Verbundurteil vom 5.10.2007 geschieden. Mit der Scheidung hat das AG den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller verurteilt, für das gemeinsame Kind monatlichen Unterhalt i.H.v. 315 EUR sowie nachehelichen Unterhalt i.H.v. 449 EUR zu zahlen. Zur Berechnung des Einkommens des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit hat es Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2004 bis 2006 herangezogen und diese um die Ansparabschreibungen bzw. aufgelösten Ansparabschreibungen korrigiert. Von dem so ermittelten Durchschnittseinkommen von 8.388 EUR hat das AG die darauf entfallenden Steuern, Solidaritätszuschläge und Kirchensteuern abgesetzt sowie für die private Nutzung eines Firmen-Pkw 250 EUR hinzugerechnet und auf diese Weise ein Einkommen von 5.362 EUR ermittelt. Nach weiterem Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen i.H.v. 487 EUR, einer Unfallversicherung mit 89 EUR, einer Lebensversicherung mit 217 EUR sowie unstreitigen Darlehensraten von 373 EUR und 170 EUR und 1.500 EUR monatlichen Raten auf Steuerverbindlichkeiten an das Finanzamt errechnete sich ein Einkommen von 2.526 EUR. Auf dieser Grundlage hat das AG den zu zahlenden Kindesunterhalt mit 392 EUR abzgl. hälftigem Kindergeld festgesetzt. Für den Ehegattenunterhalt blieb ein Einkommen von 2.134 EUR. Die Unterhaltsdifferenz zu dem Einkommen der Antragsgegnerin von 570 EUR Arbeitslosengeld und 50 EUR aus Spielleitertätigkeit beträgt danach 1.514 EUR. Der hieraus sich ergebende Unterhaltsanspruch beträgt 649 EUR. Auf diesen Anspruch hat das AG sodann Versorgungsleistungen, die die Antragsgegnerin für ihren neuen Lebenspartner erbringt, mit 200 EUR bedarfsmindernd angerechnet.

Die Entscheidung des AG zur Ehescheidung und zum Kindesunterhalt ist nicht angegriffen worden. Die Antragsgegnerin hat Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegt. Der Antragsteller seinerseits hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, soweit es ihn verpflichtet, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Er verfolgt mit seiner Berufung das Ziel, überhaupt keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen. Dazu macht er geltend, die vom AG grundsätzlich zutreffend vorgenommene Einkommensermittlung müsse korrigiert werden. Aufgrund von Bescheiden des Finanzamtes, die nach Verkündung des Urteils ergangen seien, seien die Gewinne für 2005 und 2006 anders zu berechnen, da es weitere aufgelöste Ansparabschreibungen gegeben habe. Das AG habe den Nutzungsvorteil für den Pkw deutlich zu hoch angesetzt, indem es die monatlichen rund 1.300 EUR, die ohnehin bezüglich der Pkw-Nutzung gewinnerhöhend in der Gewinn- und Verlustrechnung erschienen seien, noch um einen zusätzlichen Anteil von 250 EUR erhöht habe.

Zudem müsse der Antragsteller aufgrund weiterer Bescheide des Finanzamtes, die das AG noch nicht habe kennen können, eine weitere Steuerlast abtragen, die er nach Absprache mit dem Finanzamt mit monatlich 1.000 EUR tilge. Das AG habe zudem die umfangreichen Arbeiten der Haushaltsführung, die die Antragsgegnerin für ihren Lebenspartner erbringt, zu niedrig berechnet. Sie lebe zudem seit 2 Jahren mit ihrem Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Der Unterhaltsanspruch müsse deshalb künftig entfallen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin sich ohne Grund weigere, die Anlage U zur Steuererklärung des Antragsstellers zu unterzeichnen.

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist das AG von Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen. Die Antragsgegnerin hat Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 314,30 EUR erworben, die zu einem großen Teil auf der Anrechnung von Kindererziehungszeiten beruhen. Der Antragsteller hat monatliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 28,45 EUR erworben. Die Antragsgegnerin hatte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beantragt, weil sie die starre Durchfüh...

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