Nachdem die Reform des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 in Kraft getreten ist, wurde die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert. Darüber hinaus haben die Familiensenate aller Oberlandesgerichte inzwischen ausführliche unterhaltsrechtliche Leitlinien entwickelt.

1. Oberlandesgerichte in

Bayern (OLG Bamberg, OLG München, OLG Nürnberg),
Baden-Württemberg (OLG Karlsruhe, OLG Stuttgart),
Rheinland-Pfalz (OLG Zweibrücken)

Die Süddeutschen Leitlinien (der sechs oben genannten Oberlandesgerichte):

Ziffer 17 der Süddeutschen Leitlinien SüdL 1.1.2008 sehen in § 17 Folgendes vor:[15]

17. Erwerbsobliegenheit

17.1 Bei Betreuung eines Kindes kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls. Ergänzend wird auf die amtliche Begründung zur Änderung des § 1570 BGB Bezug genommen (FamRZ 2007, 1947): "Die Neuregelung verlangt keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zu Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs- 1 BGB orientierter Übergang möglich sein … "

17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.[16]

[15] Vgl. Beilage zur NJW Heft 10/2008 bzw. Beilage zu der Zeitschrift FPR zu Heft 3/2008, S. 14/15.
[16] Beilage NJW Heft 10/2008, mitgeteilt von VRiOLG Strohal, Stuttgart.

2. Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen

OLG Köln[17]

17. Erwerbsobliegenheit

17.1 bei Kindesbetreuung

Bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der betreuende Ehegatte nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, kommt es auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und bei nicht oder nur unzureichend vorhandenen Möglichkeiten der Fremdbetreuung (kindbezogene Gründe, § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB) kommt ein Unterhaltsanspruch auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Betracht.

Eine Erwerbstätigkeit kann auch aus Gründen der nachehelichen Solidarität unbillig erscheinen. Hierbei sind das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen (ehebezogene Gründe, § 1570 Abs. 2 BGB).

Ein abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit kann nicht in jedem Fall verlangt werden. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB orientierter Übergang möglich sein (BT-Drucks 16/6980, S. 17 – FamRZ 2007, 1947).

Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder teilweisen Erwerbsobliegenheit ab Vollendung entgegenstehen, trifft den betreuenden Elternteil. Dies gilt auch, wenn ein Titel über den Basisunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB abgeändert werden soll.

Der Titel über den zeitlichen Basisunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB ist grundsätzlich nicht zu befristen. Eine Befristung des Titels über Betreuungsunterhalt im Übrigen kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (BT-Drucks 16/1830, S. 19).

17.2 bei Trennungsunterhalt

In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

OLG Düsseldorf[18]

17. Erwerbsobliegenheit

17.1 Bei Kindesbetreuung kommt es bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der betreuende Ehegatte nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes oder unzureichender Fremdbetreuung (kindbezogene Gründe, § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB) kommt ein Unterhaltsanspruch auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Betracht.

Eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten kann auch aus Gründen der nachehelichen Solidarität ganz oder teilweise unbillig erscheinen. Hierbei sind das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen (ehebezogene Gründe, § 1570 Abs. 2 BGB).

Ein abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit kann nicht in jedem Fall verlangt werden. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB orientierter Übergang möglich sein (BT-Drucks 16/6980, S. 17 – FamRZ 2007, 1947).

Bei der Betreuung mehrerer Kinder sind diese Regeln angemessen zu modifizieren.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder teilweisen Erwerbsobliegenheit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen, trifft den be...

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