KG, Beschl. v. 21.4.2023 – 16 WF 28/23

1. Wenn ein Rechtsanwalt für den eigenen Mandanten (Beteiligten) Verfahrenskostenhilfe beantragt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass damit – mindestens stillschweigend – zugleich die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten begehrt wird.

2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist aufzuheben, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt nicht (mehr) zur Vertretung im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe bereit ist.

KG, Beschl. v. 28.2.2023 – 16 WF 17/23

1. Wer Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss darlegen und glaubhaft machen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

2. Das Familiengericht ist nicht gehalten, im Rahmen einer Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe Mutmaßungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten anzustellen oder sich vermeintlich "passende" Angaben aus sich teilweise eklatant widersprechenden Unterlagen "zusammenzusuchen", sondern kann erwarten, dass das amtliche Formular vollständig, wahrheitsgemäß und insbesondere auch so sorgfältig ausgefüllt wird, dass es aus sich selbst heraus verständlich ist und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten korrekt widerspiegelt.

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