BGH, Beschl. v. 1.3.2023 – XII ZB 18/22

Die Vermutung fehlenden Verschuldens, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, entfällt im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur dann, wenn sich das anwaltliche Mandat auf die Angelegenheit bezieht (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 23.6.2010 – XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425 und v. 25.11.2020 – XII ZB 256/20, FamRZ 2021, 444).

BGH, Beschl. v. 29.3.2023 – XII ZB 409/22

Zur Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen in einer Säumnislage.

Gegen eine in Rahmen eines Verbundbeschlusses ergangene Teilversäumnisentscheidung zum nachehelichen Unterhalt ist nicht die Beschwerde, sondern der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf. Ein wegen der Terminversäumung vor Erlass der Entscheidung gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht in einen Einspruch umgedeutet werden. (red. LS)

BGH, Beschl. v. 9.2.2023 – I ZR 142/22

Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn der abgelehnte Richter als Mitglied des Revisionsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss zu entscheiden hat, mit dem das Berufungsgericht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen hat, und an diesem Beschluss die Ehefrau des abgelehnten Richters als Berufungsrichterin mitgewirkt hat.

OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2022 – 10 UF 46/22

Für den Fall der Zustellung (nur) einer fehlerhaften Ausfertigung infolge EDV-bedingter Ausfertigungsfehler gelten für den Lauf der Rechtsmittelfrist die für die Berichtigung nach § 319 ZPO entwickelten Grundsätze ebenfalls.

KG, Beschl. v. 25.11.2022 – 16 UF 152/22

Die von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift in Form einer pdf-Datei, bei der anstelle einer im Original handschriftlich angebrachten Unterschrift lediglich ein eingescanntes, computergeneriertes Faksimile einer Unterschrift eingefügt wurde, ist unstatthaft; das entsprechende Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.

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