OLG Bamberg, Beschl. v. 10.8.2022 – 7 UF 99/22

In Fällen der schuldhaften Verkürzung eigener Versorgungsanwartschaften ist für die Anwendung der Härteklausel nach § 27 VersAusglG regelmäßig ein im Hinblick auf den anderen Ehegatten bewusst treuwidriges, zielgerichtetes Verhalten des Anwartschaftsberechtigten erforderlich. Hat der Ausgleichsberechtigte schuldhaft und in strafbarer Weise den Verlust seiner Pensionsansprüche herbeigeführt, weil er wegen Überforderung jahrelang systematisch Akten und Aktenteile der dienstlichen Verfügung entzogen und diese verbotswidrig in seinem Wohnhaus oder einem abgeschlossenen Schrank in seinem Büro versteckt hat, so widerspricht die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht dem gesetzlichen Grundgedanken. Der andere Ehegatte hat vielmehr an der negativen Karriereentwicklung zu partizipieren, wie er auch an einer positiven Entwicklung der beruflichen Laufbahn teilgehabt hätte. Dies gilt erst recht, wenn sich die Eheleute erst viele Jahre nach den Straftaten und der Verurteilung getrennt haben. (red. LS)

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