Sowohl das OLG Frankfurt[29] als auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg[30] haben entschieden, dass die Regelung des Umgangs in einem Hauptsacheverfahren für nur wenige Monate (vier bzw. sechs Monate) eine unzulässige Teilentscheidung darstellt, weil damit der Verfahrensgegenstand (Umgang) nur für einen kurzen Zeitraum und damit nicht abschließend geregelt würde; es fehle an der notwendigen konkreten Perspektive für die Art und Wiese des Umgangs nach Auslauf des titulierten Zeitraums.

In einer Entscheidung vom 24.11.2021 hat das OLG Frankfurt eine Umgangsregelung des Amtsgerichts zugunsten des umgangsberechtigten Elternteils aufgehoben und festgestellt, dass ein Umgangsrecht derzeit nicht zu regeln sei, weil der Kindesvater Umgang ohne Übernachtung ablehnte, ein solcher mit Übernachtung aber nicht in Betracht kam.[31] In der Praxis wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass im Rahmen des § 1684 BGB Anregungen auf Umgang grundsätzlich nicht ohne konkrete Regelung zurückgewiesen werden dürfen.[32] Einigkeit besteht jedoch in der Literatur und Rechtsprechung, dass in den Fällen, in denen die beantragte Regelung nicht in Betracht kommt und der umgangsberechtigte Elternteil sich weigert, eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung zu akzeptieren, ausnahmsweise festgestellt werden kann, dass ein Umgang nicht zu regeln ist.[33] Weiter sollte in den Fällen der Regelung des Umgangsrechts nur in zeitlich großen Abständen oder ohne Übernachtung kritisch gefragt werden, ob es sich noch um eine Regelung des Umgangs nach § 1684 Abs. 3 BGB oder schon um eine Einschränkung desselben nach § 1684 Abs. 4 BGB handelt, da die Voraussetzungen unterschiedliche sind.

Der 12. Familiensenat des hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg weist in einer Entscheidung vom 14.8.2021[34] darauf hin, dass eine Umgangsbegleitung durch einen Psychologen ohne Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt unzulässig sei, da es insoweit an der Voraussetzung der Mitwirkungsbereitschaft des Dritten gem. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB fehle. Denn der Psychologe gehe davon aus, dass die Kosten seiner Tätigkeit aus der Staatskasse getragen werden. Dafür fehle es aber an einer gesetzlichen Grundlage. Die Anordnung einer isolierten Umgangsbegleitung gem. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB enthält, anders als zur Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 S. 6 BGB i.V.m. § 277 FamFG), keine gesetzliche Regelung zur Tragung der Kosten.

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