Die Entscheidung lässt trotz ihrer ausführlichen Begründung einige Fragen offen.

1. Bewilligungsreifer Sachvortrag?

Der Senat bewilligt Verfahrenskostenhilfe für den in erster Linie (Rn 15) geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft, wobei er allerdings offenlässt, ob es sich beim Hauptverfahren um ein "isoliertes Abstammungsfeststellungsverfahren" bzw. ein "statusunabhängiges Feststellungsverfahren" handeln werde. Dies irritiert aus doppeltem Grund: Statusrechtlich folgenlose Feststellungsanträge werden mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig angesehen.[1] Verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich.[2] Aber auch den Sachvortrag des Antragstellers hinsichtlich eines Antrages nach § 1600d BGB hält der Senat ausweislich Rn 51 für offenbar unzureichend. Es müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine intime Beziehung mit der Mutter des Kindes in der gesetzlichen Empfängniszeit (§ 1600d Abs. 3 BGB) konkret vorgetragen werden. Allerdings hat der Antragsteller nach den Ausführungen in Rn 2 von 1998 bis 1999 mit der Mutter der Beteiligten zu 2) eine intime Beziehung unterhalten und laut Rn 5 im Vorverfahren 2011 an Eides statt versichert, mit der Mutter in der Empfängniszeit von Mitte Mai bis Mitte September 1998 geschlechtlich verkehrt zu haben. Wenn gleichwohl weiterer Sachvortrag erforderlich erscheint, hätte es sich aufgedrängt, entsprechende ergänzende Angaben des Antragstellers einzufordern, bevor seiner Beschwerde stattgegeben wurde. Zudem begründet der Senat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe u.a. damit, der Antragsteller und die Beteiligte zu 2) würden gleichlaufende Interessen verfolgen (Rn 44). M. E. spricht dieser Aspekt gerade gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, denn was hindert die Beteiligten an der Einholung eines privaten Abstammungsgutachtens, wenn sie beide daran interessiert sind? Die vom Senat in Rn 46 geäußerten Argumente können für die Frage, ob ein Verfahren auf Staatskosten geführt werden kann, doch allenfalls erst dann eine Rolle spielen, wenn die denkbaren Probleme (Wegfall des Einverständnisses mit der Begutachtung, Probleme bei der Wahrung des Offenbarungs- und Ausforschungsgebotes) tatsächlich konkret auftreten. Genau dafür enthält der Sachverhalt indes keine Hinweise.

2. Zulässigkeit der Vaterschaftsfeststellung nach Adoption?

Im Hauptverfahren ist die Frage zu entscheiden, ob der Antrag nach § 1600d BGB Erfolg haben kann, obwohl die Beteiligte zu 2) infolge der Adoption einen rechtlichen Vater hat. Der Wortlaut des § 1600d BGB schließt dies nicht aus, weil die Vaterschaft nicht auf §§ 1592 Nr. 1 oder 2, 1593 BGB beruht, sondern auf § 1754 BGB. Dementsprechend sieht das OLG Celle mit der überwiegenden Meinung[3] in der Adoption kein grundsätzliches Hindernis: Sie ersetze das durch leibliche Abstammung entstandene Eltern-Kind-Verhältnis nicht rückwirkend; insbesondere könne durch Aufhebung einer Adoption dieses Verhältnis wiederaufleben. Die Vaterschaftsfeststellungsklage müsse zulässig sein, weil das Kind ein Interesse an der Ermittlung des leiblichen Vaters behalten könne.[4] Verwiesen wird weiterhin auf rechtliche Nachwirkungen des so genannten "Altstatus" des Angenommenen,[5] z.B. das Eheverbot nach § 1307 S. 2 BGB oder Zeugnisverweigerungsrechte nach §§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 52 Abs. 1 StPO. Für den hier in Frage stehenden Feststellungsantrag des potentiellen Erzeugers wird allerdings teilweise ein besonderes Feststellungsinteresse verlangt.[6]

M. E. ist jedoch in der vorliegenden Konstellation der Antrag nach § 1600d BGB unzulässig: Der Gesetzgeber wollte zwar die Einleitung oder Fortführung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens nach Ausspruch der Annahme nicht grundsätzlich verbieten.[7] Dies bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass ein solches Verfahren auch nach Wirksamkeit der Adoption ausnahmslos zulässig sein müsste. Das wesentliche Argument greift vorliegend nämlich gerade nicht: Die Adoption der Beteiligten zu 2) kann nach geltender Rechtslage keinesfalls mehr aufgehoben werden. Die hierfür zur Verfügung stehende Frist von 3 Jahren gemäß § 1762 Abs. 2 S. 1 BGB ist verstrichen, zudem ist die Beteiligte zu 2) inzwischen volljährig, so dass nach dem klaren Wortlaut des § 1763 BGB auch eine Aufhebung von Amts wegen ausscheidet. Ebenso wenig kommt eine Aufhebung nach § 1771 BGB in Betracht.[8] Irgendwelche Anhaltspunkte, dass sich der Antragsteller konkret auf rechtliche Nachwirkungen des "Altstatus" berufen könnte, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Sein Rechtsschutzinteresse für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren mit Statuswirkung ist dann aber nicht erkennbar, weshalb auch genau mit dieser Begründung im Vorverfahren der damals erkennende 15. Senat dem Antragsteller die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt hat (siehe Rn 30). Auch der hier zuständige 21. Senat betont, wenn sich im Hauptverfahren die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ergebe, so habe eine entsprechende Feststellung "keine unmittelbare rechtliche Gesta...

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