OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.5.2020 – 3 WF 182/19
Arbeitslosengeld II stellt als staatliche Transferleistung kein Nettoeinkommen im Sinne des § 43 FamGKG dar und ist dementsprechend bei der Bestimmung des Verfahrenswertes in Ehesachen nicht zu berücksichtigen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.3.2021 – 6 UF 22/21
Wird in einer Umgangssache nach dem 31.12.2020 Beschwerde eingelegt, so bemisst sich der Beschwerdewert gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG nach dem zum 1.1.2021 geltenden Recht und dieser ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG mit 4.000 EUR anzusetzen, ohne dass dem die Begrenzung des Beschwerdewerts nach § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG durch den erstinstanzlichen Wert entgegenstehen würde.
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