OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.5.2020 – 3 WF 29/20

1. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Unterhaltsverfahren ist die erstmalige Einwendung der Leistungsunfähigkeit nach § 252 Abs. 4 FamFG unzulässig, sofern der Unterhaltsschuldner vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses bereits objektiv Gelegenheit dazu hatte, diesen Einwand vorzubringen.

2. Dem Zustellungsempfänger bleibt gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis gegenüber dem durch die Zustellungsurkunde erbrachten Beweis offen, dass ihm das zuzustellende Schreiben nicht durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden ist. Erforderlich ist insoweit die substantiierte Darlegung und der Nachweis des Gegenteils des Inhalts der Urkunde. Der schlichte Hinweis darauf, dass der Zustellungsempfänger in einer Wohngemeinschaft wohne und gelegentlich in dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingeworfene Schriftstücke abhandengekommen seien, reicht zur Entkräftung der Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht aus.

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