EuGH, Beschl. v. 24.3.2021 – C – 603/20 PPU

Art. 10 Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Feststellung, dass ein Kind zum Zeitpunkt der Stellung eines die elterliche Verantwortung betreffenden Antrags infolge einer Entführung in einen Drittstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat erlangt hat, nicht anwendbar ist. In einem solchen Fall ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß den anwendbaren internationalen Übereinkommen oder, in Ermangelung eines solchen internationalen Übereinkommens, gemäß Art. 14 dieser Verordnung zu ermitteln.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2020 – 15 UF 8/20

1. Ist eine spanische Sorgerechtsentscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 23 lit. b Brüssel IIa-VO nicht anzuerkennen, kann derjenige Elternteil, dem die Personensorge und Obhut nach spanischem Recht übertragen worden ist, durch Verbringen des gemeinsamen Kindes von Deutschland nach Spanien nicht einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Spanien begründen. International zuständig ist das nach dem Verbringen angerufene deutsche Gericht.

2. Ein fünfeinhalb Jahre altes Kind ist von spanischen Gerichten zwingend anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, kann die Entscheidung nicht anerkannt werden.

3. Begründet das Kind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat, bleibt das angerufene Gericht international zuständig (perpetuatio fori). Das anzuwendende materielle Recht richtet sich allerdings nach dem Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts (kein Gleichlauf zwischen forum und ius).

4. Bei einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes wird allerdings ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt nicht vor Ablauf von einem Jahr begründet.

BGH, Beschl. v. 31.3.2021 – XII ZB 102/20

Erklären die Beteiligten das Verfahren nach § 57 AUG auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels in der Rechtsbeschwerdeinstanz deshalb in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, weil zwischenzeitlich der ausländische Unterhaltstitel aufgehoben worden ist, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinn von § 243 FamFG i.V.m. § 2 AUG, dem Antragsteller (Titelgläubiger) die Kosten des gesamten Vollstreckbarerklärungsverfahrens aufzuerlegen.

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn

FF 6/2021, S. 261 - 264

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