Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird nicht anerkannt,
a) |
wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist; |
e) |
wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist; |
oder
g) |
wenn das Verfahren des Artikels 56 nicht eingehalten wurde. |
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