Ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB ist nicht deshalb verwirkt, weil die Mutter in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt. § 1579 Nr. 2 BGB ist auf den Unterhaltsanspruch der Mutter nicht entsprechend anwendbar (OLG Nürnberg, rk. Urt. v. 26.8.2010 – 10 UF 702/10; FamRZ 2011, 735; offen gelassen in BGH FamRZ 2008, 1739, 1744).
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