Gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG[1] sind ausländische Entscheidungen, mit der die Nichtigkeit, Aufhebung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, oder über Trennung der Eheleute unter Aufrechterhaltung des Ehebandes entschieden wurde, von der Notwendigkeit einer Anerkennung in Deutschland befreit, wenn es sich um eine sog. Heimatstaat-Entscheidung handelt. Eine solche liegt vor, wenn die ausländische Entscheidung durch ein Gericht oder eine Behörde des gemeinsamen Heimatstaates beider Ehegatten erfolgt ist. Solche Entscheidungen werden durch jede in Deutschland damit befasste Behörde bzw. jedes damit befasste Gericht inzidenter anerkannt.

Handelt es sich bei den Beteiligten des Ehescheidungsverfahrens im Heimatstaat um Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, so wird nach herrschender Meinung nicht von einer Heimat-Scheidung i.S.v. § 107 Abs. 1 Satz 2 V FamFG ausgegangen.[2] Gleiches gilt, wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling einem anderen Personalstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand.

Nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG hängt die Anerkennung einer solchen Entscheidung "… nicht von der Feststellung der Landesjustizverwaltung ab", woraus der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass ein Anerkennungsverfahren aber auch nicht ausgeschlossen ist. Im Falle einer Scheidung im gemeinsamen Heimatstaat soll für ein Anerkennungsverfahren aber ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen.[3]

Privat-Scheidungen unterfallen dem Privileg der Heimatstaat-Entscheidungen nicht, auch wenn eine Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen zumindest deklaratorisch registrierend oder beurkundend mitgewirkt hat.[4]

[1] Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I, S. 2586).
[2] Prütting/Helms, FamFG, Anm. 33 zu § 107 FamFG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge