Unter Hinweis auf die gesetzliche Systematik betont der BGH in seiner Entscheidung vom 18.3.2009,[50] dass auch elternbezogene Gründe einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils entgegen stehen könnten, sofern – insoweit vorrangig – nicht schon kindbezogene Gründe gegen eine solche Erwerbstätigkeit sprächen. Die Nachrangigkeit ergibt sich aus der Anordnung in Absatz 2 des § 1570 BGB und seiner Qualifizierung als "Annex-Anspruch" des Anspruchs auf Basisunterhalt nach Absatz 1,[51] für den nichtehelichen Elternteil daraus, dass sowohl Kindesbelange wie bestehende Möglichkeiten der Kindesbetreuung "insbesondere" genannt werden.[52]

In der Praxis spielt die gewählte Rollenverteilung, aus der sich ein Vertrauensschutz ergeben kann, eine Rolle. Bei Eltern eines nichtehelichen Kindes ist von Bedeutung, ob und in welcher Weise die Eltern zusammengelebt haben und inwieweit der Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit eines Partners sichergestellt worden ist.[53] In der aktuellen Entscheidung vom 16.12.2009 weist der BGH[54] darauf hin, dass die Parteien mit dem gemeinsamen Kind als Familie zusammengelebt hätten, wodurch ein Vertrauenstatbestand auf Seiten der Kindesmutter entstanden sei. Angesichts eines 5 ½jährigen Zusammenlebens habe sie darauf vertrauen dürfen, nicht unverzüglich mit der Trennung eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen. Die als Übergangszeit eingeräumte Frist von rund einem Jahr, die das Berufungsgericht für angemessen erachtet hatte, wurde vom BGH nicht beanstandet. Der Umstand, dass die Kindesmutter erkrankt war (Multiple Sklerose), führte dagegen nicht zu einer Anspruchsverlängerung; der BGH weist hier darauf hin, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB keinen Krankheitsunterhalt vorsehe und die Erkrankung auch nicht auf die Geburt des gemeinsamen Kindes zurückzuführen sei.

[51] BT-Drucks 16/6980 S. 8 f.; vgl. Maurer, FamRZ 2008, 2157, 2159 unter 2; Born, NJW 2008, 1, 5 unter 4 r. Sp.
[52] BT-Drucks 16/6980 S. 10; s. BGH NJW 2008, 3125, 3132 zu Tz. 99, 100.
[53] BT-Drucks 16/6980 S. 10.

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