Haben Ehegatten gemeinsam ein Darlehen aufgenommen, für das sie im Außenverhältnis gemeinsam haften, das aber einer von ihnen im Innenverhältnis allein tilgt, stellt sich die Frage, ob er hierfür vom anderen Ehegatten einen Ausgleich verlangen kann. (Gleiches gilt übrigens auch für ein Darlehen, was ein Ehegatte zwar allein, aber zur Entschuldung eines früheren ehegemeinsamen Darlehens aufgenommen hat, vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 a.a.O.). Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine solche "anderweitige Bestimmung" keine besondere, ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nötig. Sie kann sich vielmehr aus einem konkludenten Verhalten oder aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses oder schließlich "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 30. November 1994 – XII ZR 59/93 – FamRZ 1995, 216, 217; vom 11. Mai 2005 – XII ZR 289/02 – FamRZ 2005, 1236, 1237; vom 26. September 2007 – XII ZR 90/05 – FamRZ 2007, 1975, 1976). Bis zum Scheitern der Ehe kann somit eine anderweitige Bestimmung aus dem Umstand folgen, dass das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wurde. Waren hier die ehelichen Pflichten dergestalt aufgeteilt, dass ein Ehegatte durch seine Erwerbstätigkeit die Familie ernährte, während der andere sich um Haushalt und Kinder kümmerte, oblag die alleinige Darlehenstilgung für ehegemeinsame Schulden im Zweifel dem erwerbstätigen Ehegatten. Waren dagegen beide erwerbstätig, trugen zum Familienunterhalt bei und teilten sich die Haushaltsführung, verblieb es grundsätzlich bei einem internen Gesamtschuldnerausgleich, im Zweifel zur Hälfte, ggf. aber auch nach einer anderen Quote.

Für die Zeit nach der Trennung kommt es für den Ausgleichsanspruch darauf an, ob nunmehr die in § 426 Abs. 1 BGB für den Regelfall geltende hälftige Haftung eingreift oder ob – anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft – andere Umstände vorliegen, aus denen sich erneut eine anderweitige Bestimmung und damit ein anderer Verteilungsmaßstab ergibt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Berechnung des Trennungs- oder nachehelichen Unterhaltsanspruchs des anderen Ehegatten bereits – unterhaltsmindernd – berücksichtigt wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts, wirtschaftlich also zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten an der Schuldentilgung. Für einen nochmaligen hälftigen Ausgleichsanspruch des die Schulden tilgenden unterhaltspflichtigen Ehegatten gegen den Unterhaltsberechtigten ist dann kein Raum mehr, und zwar gleichgültig, ob die Unterhaltsbemessung durch Urteil oder einverständlich erfolgte.

Damit nicht vergleichbar ist der Fall, dass eine vom Unterhaltsschuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt wird, da es sich insoweit schon nicht um wechselseitige Ansprüche der Ehegatten (= Gesamtschuldner) handelt, wie es § 426 BGB voraussetzt.

Im Übrigen entfällt aber auch die mittelbare Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung. Denn die Schuldenanrechnung führt nur zu einer Kürzung des Kindesunterhalts, die er grundsätzlich nicht ausgleichen muss, da er den Kindern nicht bar-, sondern nur naturalunterhaltspflichtig ist (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Daher stellt die Berücksichtigung der Schuldentilgung bei der Bemessung des Kindesunterhalts keine anderweitige Bestimmung i.S. des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

Eine anderweitige Bestimmung als die hälftige Ausgleichsregel kann sich zwar auch aus der Handhabung der Zugewinnausgleichsberechnung ergeben. Es bedarf hier aber eindeutiger Anzeichen, dass die Parteien solches wollten.

Normalerweise sind zum Stichtag noch offene gemeinsame Schulden der Ehegatten in ihrer beider jeweiligen Endvermögen in voller Höhe als Passivposten anzusetzen. Demgegenüber ist der jeweilige (hälftige) Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei beiden als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis bedeutet das, dass als Gesamtschuldner haftende Ehegatten die gemeinsamen Schulden bei ihrem Endvermögen nur mit der Quote absetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt, also in der Regel hälftig (BGHZ 87, 265, 273).

Hat z.B. ein Ehegatte die Darlehensschuld nur zur Hälfte bei seinem Endvermögen abgesetzt, während der andere sie bei seinem Endvermögen überhaupt nicht berücksichtigt hat, lässt sich aus dieser jeweiligen Berechnung noch nicht herleiten, dass die hälftige Ausgleichsregel abbedungen sein solle und ein Ehegatte die Schulden allein zu tragen habe. Hierzu bedürfte es noch anderer Anhaltspunkte (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 – XII ZR 184/05 – FamRZ 2008, 602).

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