Alle EU-Länder befolgen bestimmte Adoptionsgrundsätze, die in einschlägigen internationalen Übereinkommen festgeschrieben sind:

Die biologischen Eltern des Kindes müssen – sofern sie am Leben sind – der Adoption aus freiem Willen zustimmen.
Die Entscheidung für die Adoption muss zum Wohl des Kindes getroffen werden.
Die Adoption muss von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde genehmigt werden.

In den meisten EU-Ländern kann das Kind den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern annehmen und hat in der Regel die gleichen Erbrechte wie ein leibliches Kind. Adoptiveltern haben ferner die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber ihrem Kind wie alle anderen Eltern.[2]

Das Adoptionsrecht Spaniens folgt diesen Prinzipien. Es ist im spanischen Zivilgesetzbuch (Código civil = Cc) vom 24.7.1889 i.d.F. vom 22.7.2011 geregelt, mit weiteren späteren Änderungen. Artikel 108 Cc besagt hierzu grundsätzlich: Die Abstammung kann in natürlicher Weise oder durch Adoption vermittelt vorliegen. Die natürliche Abstammung kann ehelich und nichtehelich sein. Sie ist ehelich, wenn der Vater und die Mutter miteinander verheiratet sind. […] Artikel 178 Cc schließt daran weiter an[3]:

1. Die Adoption hat das Erlöschen der rechtlichen Bindungen zwischen dem Adoptierten und seiner früheren Familie zur Folge.

2. Ausnahmsweise bestehen die rechtlichen Bindungen zur Familie des betreffenden Elternteils in den folgenden Fällen fort:

(1) Wenn der Adoptierte ein Kind des Ehegatten des Adoptierenden ist, auch wenn der Ehegatte verstorben ist;

(2) wenn nur einer der Elternteile rechtmäßig festgestellt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Wirkungen durch den Adoptierenden, den Adoptierten, wenn er älter als 12 Jahre ist, und den Elternteil beantragt worden ist, zu dem die Bindung aufrechterhalten werden soll. […]

Eine Adoption nach spanischem Recht wird hier als Volladoption eingestuft.[4] Zur Abgrenzung dient der nachfolgende Überblick zu den verschiedenen Adoptionsvarianten.

[3] Sohst, Das spanische Bürgerliche Gesetzbuch, deutsche Übersetzung, 6. Aufl. 2019, S. 72 ff.
[4] Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2020, Länderteil Spanien, S. 36, 49, 62.

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