Von einer Volladoption spricht man, wenn das anwendbare ausländische Recht anordnet, dass das adoptierte Kind durch die Adoption die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des/der Annehmenden erhält. Dies schließt mit ein, dass auch ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten der Annehmenden entsteht und entsprechende Rechtsverhältnisse zur leiblichen Familie erlöschen.

Das deutsche Adoptionsrecht ist ein Beispiel für die geregelte Volladoption. Dazu zählt auch Spanien. Von einer Volladoption ist ebenfalls auszugehen, wenn über ausländisches und ggf. deutsches Kollisionsrecht deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt und die Adoption durch ein ausländisches Gericht nach deutschem Sachrecht ausgesprochen wurde.

Wenn die ausländische Adoption die Wirkungen einer Volladoption hat, ist durch das Familiengericht eine Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG zu treffen. AdWirkG bedeutet Gesetz betreffend die rechtlichen Wirkungen einer im Ausland oder nach ausländischem Recht ausgesprochenen Adoption eines minderjährigen Kindes.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge