In den Modulen 1 bis 3 werden rechtliche Konsequenzen vorgesehen, die im Wesentlichen bereits jetzt durch einfache schriftliche Vollmachten herbeigeführt werden können. Der Schaffung eines gesonderten Gesetzes dazu bedarf es daher nicht.

Das zentrale Thema der wechselseitigen Verantwortungsübernahme, das "Beisteuern" von laufenden Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, familienrechtlich mithin den Unterhalt, erfassen die Eckpunkte nicht. Gleichermaßen wird die Thematik der Altersversorgung, familienrechtlich der Versorgungsausgleich, nicht erwähnt, was insofern stringent sein mag. Diese beiden Säulen der familienrechtlichen Teilhabe sollen den Partnern einer Verantwortungsgemeinschaft mithin nicht modular zur Verfügung stehen.

Das kann man so wollen; eine Erklärung dafür findet sich gleichwohl nicht. Allerdings wird in Modul 4 eine der drei Säulen der familienrechtlichen Teilhaberegelungen als wählbar erklärt: der Zugewinnausgleich.

Für diese "Auswahl" von Teilhabe und Verantwortung findet sich ebenfalls keine Erklärung.

Zugleich soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Begründung einer Verantwortungsgemeinschaft keine steuer-, erb- oder aufenthaltsrechtlichen Folgen haben. Im Einzelfall kann das zu einem Akzeptanzproblem führen, insbesondere dann, wenn im Falle einer Eheschließung finanzielle Vorteile im Steuerrecht generiert werden könnten (nur davon soll im Folgenden die Rede sein). Dies soll am Beispiel Modul 4 "Zugewinngemeinschaft" dargestellt werden:

Anja wohnt in einer Wohngemeinschaft zusammen mit Bea, einer langjährigen Freundin von Anja. Anja ist selbstständig, und ihre Tätigkeit nimmt immer mehr Fahrt auf. Um ihre Freundin dabei zu unterstützen, reduziert Bea ihre Berufstätigkeit; sie kümmert sich weitgehend um den gemeinsamen Haushalt und übernimmt auch regelmäßig die Betreuung von Anjas beiden Hunden. Bevor Bea ihre Berufstätigkeit reduziert hat, haben beide eine Verantwortungsgemeinschaft mit dem Modul "Zugewinngemeinschaft" vereinbart. Einige Jahre leben Anja und Bea so zusammen; Bea verdient in dieser Zeit sehr viel weniger als Anja. Dann lernt Anja einen neuen Partner kennen, möchte mit ihm zusammenziehen und die Wohngemeinschaft und die Verantwortungsgemeinschaft mit Bea beenden.

Bea soll von Anja bei Wahl dieses Moduls nach Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft einen finanziellen Ausgleich fordern können nach den Regeln über den Zugewinnausgleich; nach dem Papier wäre dieser Ausgleich zu versteuern.

Angenommen, der Ausgleich würde sich auf 100.000 EUR belaufen, könnte diese Konstellation für Bea eine Schenkungsteuerpflicht zur Folge haben. Es handelt sich um eine Zuwendung, die grundsätzlich als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 ErbStG zu versteuern wäre und nach § 15 Abs. 1 ErbStG der Steuerklasse III zuzuordnen ist. Bea kann nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG einen Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR in Anspruch nehmen und muss im Übrigen nach § 19 Abs. 1 mit einem Steuersatz von 30 % rechnen.

Das bedeutet: Wert der Zuwendung 100.000 EUR, abzüglich eines Freibetrags von 20.000 EUR = 80.000 EUR, davon 30 % = 24.000 EUR. Zahlt Anja an Bea den Betrag des Zugewinns, muss sie den Betrag von 24.000 EUR als Schenkungsteuer an die Finanzverwaltung abführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: "mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung"). Mit anderen Worten: Der Anspruch von Bea reduziert sich von 100.000 EUR auf 76.000 EUR (100.000 EUR – 24.000 EUR).

Der die Partner der Verantwortungsgemeinschaft beratende Notar müsste darauf hinweisen, dass eine Eheschließung bei gleichen Ausgangsvoraussetzungen zur Steuerfreiheit des Erwerbs führt, weil nach § 5 Abs. 2 ErbStG die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB nicht zum Erwerb im Sinne von § 7 ErbStG gehört. Die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB und die Zahlungen hierauf lösen keine Schenkungsteuer aus, weil der Zuwendung eine gesetzliche Forderung, eben § 1378 Abs. 1 BGB, zugrunde liegt; es wird lediglich der unterschiedliche Wertzuwachs der stichtagsbezogenen Vermögensbestände bis zur Scheidung ausgeglichen.

Hinzu kommt: Die im Rahmen des Zugewinnausgleichs geleisteten Geldbeträge unterliegen bei Ehegatten nach Ansicht des Bundesfinanzhofs mangels Zuordnung als Einkommen auch nicht der Einkommensteuer, und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Zugewinn ganz oder im Wesentlichen aus einer Einkommensart im Sinne des Einkommensteuerrechts ergibt (BFH BStBl II 1993, 751).

Ein Beispiel: Ein Ehepartner verfügt bei Eheschließung über ein Wertpapierdepot im Wert von 100.000 EUR, der andere Ehepartner hat kein Vermögen. Zum Stichtag des Endvermögens hat das Depot einen Wert von 300.000 EUR. Damit hat der Ehepartner einen Zugewinn von 200.000 EUR erzielt, der nach § 1378 Abs. 1 BGB zur Hälfte dem anderen Ehegatten, der keinen Zugewinn erzielt hat, auszugleichen ist. Der geschiedene Ehepartner erhält folglich 100.000 EUR als Zugewinnausgleich, und zwar völlig ertragsteuerfrei (Fragen der Indexierung des Anfangsvermögens sollen nicht berücksichtigt werden...

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