BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – XII ZB 402/22

Maßgebend für die Schreibweise des Familiennamens und des Vornamens in einem vorzunehmenden Personenstandseintrag ist nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbk allein die vorliegende Urkunde.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.3.2023 – 11 W 3036/22

1. Zur Berichtigung eines im Geburtenbuch eingetragenen amerikanischen Mittelnamens eines Elternteils.

2. Ein abgeschlossener Registereintrag kann gemäß § 48 Abs. 1 PStG nur berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. An den Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (im Anschluss an BGH FamRZ 2017, 1337 Rn 12).

3. Der Umstand, dass für die Richtigkeit eines Eintrags nur ein schwaches Indiz spricht, ist kein Nachweis seiner Unrichtigkeit.

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