Auch Spanien kennt seit 2015 zwei Formen der außergerichtlichen Scheidung,[13] die aber jeweils nur Ehegatten offenstehen, die sich über alle Scheidungsfolgen einig sind und keine gemeinsamen minderjährigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Kinder haben. Ein Anwaltszwang besteht nicht.

Nach der ersten Möglichkeit erklären die Ehegatten ihre Scheidungsabsicht vor einem Rechtspfleger, für den die Vorschriften über die einvernehmliche gerichtliche Scheidung gelten. Diese Scheidungsform unterscheidet sich nicht nennenswert von den bisher schon in einigen EU-Staaten üblichen behördlichen Scheidungen, denn der Rechtspfleger prüft die Scheidungsvereinbarung inhaltlich und kann die Scheidung ablehnen, wenn er Bedenken in Bezug auf die Legalität oder Ausgewogenheit der Vereinbarung hat. Die Ehe endet erst durch den Beschluss des Rechtspflegers.

Nach der zweiten Möglichkeit erklären die Ehegatten ihre Scheidungsabsicht vor einem Notar, der die Scheidungsvereinbarung ebenfalls auf ihre Legalität und Ausgewogenheit zu prüfen hat und die Beurkundung verweigern kann. Hat er keine Bedenken, beurkundet er die Vereinbarung. Anders als bei der Rechtspflegerscheidung endet die Ehe jedoch durch den kundgetanen Willen der Ehegatten und nicht durch eine Entscheidung des Notars.

[13] Gesetz 15/2015 v. 2.7.2015. Siehe dazu Bergmann/Ferid/Henrich/Daum, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Spanien, 220. EL, S. 34; Henrich, Privatscheidung in Spanien, FamRZ 2015, 1572; Mayer, StAZ 2018, 106, 109.

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