Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer Umgangsregelung, die das Wechselmodell zum Gegenstand hat.

[2] Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes M., geboren im Jahr 2010. Mit einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung von 2018 schlossen sie im Dezember 2018 in der Beschwerdeinstanz sowohl das sorgerechtliche wie auch das umgangsrechtliche Beschwerdeverfahren ab. Sie vereinbarten darin die Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell mit einem wöchentlich wechselnden Aufenthalt beim Vater und bei der Mutter. Außerdem wurde der Umgang in den Ferien und an Feiertagen geregelt.

[3] Die Mutter erstrebt die Beendigung des Wechselmodells und die Verlagerung des Aufenthaltsschwerpunkts des Kindes in ihren Haushalt. Auf ihren Antrag ist ihr mit Beschluss des Familiengerichts vom 3.12.2020 das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden. Auf die Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben, weil die Umgangsvereinbarung über die Einrichtung des paritätischen Wechselmodells nur in einem umgangsrechtlichen Verfahren erfolgen könne. Die Mutter hat beim Senat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt.

II. [4] Die begehrte Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde der Mutter offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) und die weitere Rechtsverfolgung mutwillig wäre.

[5] 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2021, 691 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

[6] Die Mutter begehre mit ihrem Antrag die Beendigung des paritätischen Wechselmodells und die Herstellung einer tatsächlichen Betreuungssituation, in der das Kind mehr Tage bei ihr verbringe als beim Vater. Dieses Ziel sei unter den hier gegebenen Umständen mit dem vorliegenden Antrag zum Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zu erreichen.

[7] Mit der Elternvereinbarung vom 18.12.2018 liege eine gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligte Umgangsregelung vor. Diese könne auch nur im umgangsrechtlichen Verfahren abgeändert werden. Ihr Regelungsgehalt könne nicht durch eine sorgerechtliche Regelung, namentlich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, in Wegfall geraten.

[8] Die Mutter habe deshalb im Verfahren nach § 1671 BGB Gründe vortragen müssen, aus denen sich das Erfordernis einer förmlichen Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes ergebe. Dies könne etwa ein angestrebter Umzug sein. Wolle sie hingegen ihre Vorstellungen zur Veränderung der Betreuungssituation weiterverfolgen, müsse sie beim Familiengericht einen Antrag im umgangsrechtlichen Verfahren stellen.

[9] Es bestehe keine Veranlassung, der Mutter aus sonstigen Gründen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Ihren Ausführungen sei – auch auf Nachfrage des Gerichts – kein zusätzliches Regelungsziel im Sinne einer erforderlichen weitergehenden Rechtszuständigkeit oder Befugnis über ein spezifisches Betreuungsmodell hinaus zu entnehmen. Weder beabsichtige die Mutter umzuziehen noch etwa den Aufenthalt des Kindes für einen Drittort zu bestimmen. Der Beschluss des Familiengerichts sei deshalb aufzuheben. Den von der Mutter vorgetragenen Gesichtspunkten werde gegebenenfalls in einem nachfolgenden Umgangsverfahren nachzugehen sein.

[10] Einer anderen Betrachtungsweise stehe auch § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen. Die aus dieser Vorschrift abzuleitende Bindungswirkung beziehe sich allein auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand. Die Bindung könne ausgehebelt werden, wenn eine Umgangsentscheidung durch eine Sorgerechtsentscheidung rechtswirksam abgeändert würde.

[11] 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Umgangsregelung kann nicht im Sorgerechtsverfahren geändert werden.

[12] Nach der Rechtsprechung des Senats legt der Wortlaut des § 1696 BGB nahe, dass sich die Abänderung auf die jeweils gleichartige Entscheidung, einerseits auf das Sorge- oder andererseits auf das Umgangsrecht, beziehen muss. Bei Sorge- und Umgangsrechtsverfahren handelt es sich nach der gesetzlichen Systematik um eigenständige Verfahrensgegenstände. Während im Sorgerechtsverfahren etwa nach § 1671 BGB oder § 1666 BGB die Frage der Rechtszuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge oder Teile davon in Rede steht, betrifft die Umgangsregelung die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen. Sorge- und Umgangsrecht unterliegen dementsprechend verfahrensrechtlich der eigenständigen Behandlung, wie es das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat. Entsprechend entfaltet die im jeweiligen Verfahren erlassene Entscheidung keine übergreifende Bindungswirkung auch für den anderen Verfahrensgegenstand (vgl. Senatsbeschl. v. 27.11.2019 – XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255 Rn 14 m...

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