Zu unterscheiden ist zwischen Anhörung und Beteiligung des Jugendamts (wie dies der Gesetzgeber selbst vorbildlich tut, vgl. § 50 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ("angehört wird oder sich am Verfahren beteiligt"). Das Jugendamt ist sozialpädagogische Mitwirkungsbehörde. Diese Aussage umfasst zwei Komponenten: das Jugendamt soll erstens sozialpädagogisches Fachwissen einbringen (siehe oben II.) und soll zweitens seine Verfahrensrechte ausüben (aktive Rolle). Gemäß § 162 Abs. 2 FamFG ist es Muss-Beteiligter in Kindesschutzverfahren (Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB), sonst auf Antrag zu beteiligten. In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, steht ihm stets ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 162 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Eine Ablehnung der zuständigen Fachkraft des Jugendamts wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht möglich. Das Jugendamt muss nicht zwingend persönlich zum Termin erscheinen, es kann sich auch auf eine schriftliche Stellungnahme beschränken. Es liegt in der fachlichen Verantwortung des Jugendamts, ob es am Termin persönlich teilnehmen möchte. Das Familiengericht kann das persönliche Erscheinen des Jugendamts auch nicht gemäß § 33 FamFG anordnen, denn das Jugendamt ist als Fachbehörde und nicht in der Person der einzelnen Fachkraft beteiligt. Ein Weisungsrecht des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt besteht nicht, dem Familiengericht stehen gegenüber dem Jugendamt keine Zwangsmittel zur Verfügung.[26] Das Familiengericht kann bestimmte, von ihm erwünschte Mitwirkungshandlungen des Jugendamts nicht erzwingen.

Der Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 GG garantiert auch die wechselseitige Kontrolle von Jugendamt und Familiengericht.[27]

[26] Zum Ganzen: Wiesner/Wapler, § 50 Rn 44.
[27] Heilmann, FamRZ 2018, 1797 (1801).

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