Nachdem das BVerfG in seiner (säkularen) Entscheidung vom 18.12.1953 festgestellt hatte, dass der Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG geltendes Recht sei und dass gemäß Art. 117 GG alle entgegenstehenden Vorschriften auf dem Gebiet des Ehe- und Familienrechts mit Ablauf des 31.3.1953 außer Kraft getreten seien,[13] hatte der Gesetzgeber u.a, den bis dahin geltenden § 1355 BGB im Rahmen des Gleichberechtigungsgesetzes von 1957[14] dahingehend geändert, dass nunmehr die Frau (zumindest) das Recht erhielt, ihren Mädchennamen dem Familiennamen anzufügen. Im Übrigen blieb es jedoch dabei, dass der Ehe- und Familienname der Name des Mannes war. Diese Regelung wurde erst gut 20 Jahre später, und zwar im Rahmen des (Ersten) Ehereformgesetzes von 1976,[15] durch ein Wahlrecht der Ehegatten, ob der Geburtsname des Mannes oder derjenige der Frau der gemeinsame Familienname sein sollte, ersetzt, die entsprechende Rechtswohltat allerdings auf Ehen beschränkt, die nach dem 1.7.1976 geschlossen worden waren. Diese übergangslose Inkraftsetzung der Neuregelung ist vom BVerfG als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG beanstandet und in diesem Zusammenhang klargestellt worden, dass auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht die "Aufrechterhaltung der Erkennbarkeit des Familienzusammenhangs" (im Sinne der "Generationen-Großfamilie") fordern würde, wie sie mit der Namensregelung nach § 1355 S. 1 BGB a.F. verbunden gewesen sei.[16]

Ihre Fortsetzung hat diese Rechtsprechung mit dem Spruch des BVerfG vom 5.3.1991 gefunden, aufgrund dessen es ebenfalls für verfassungswidrig erklärt wurde, dass der Mannesname von Gesetzes wegen (§ 1355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.) jedenfalls dann Ehename wird, wenn die Ehegatten keinen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen.[17] Im Übrigen hat das Gericht dem Gesetzgeber jedoch anheimgestellt, bei der zu treffenden Neuregelung, die auch eine Überleitung für "Altfälle" zu enthalten habe, eine Entscheidung zugunsten des einheitlichen Familiennamens "mit geschlechtsneutraler Auffangregelung" zu treffen, Ausnahmen vom Grundsatz der Namenseinheit zuzulassen oder das Ehenamensrecht umfassend neu zu regeln.[18]

Mit den daraufhin ergangenen Gesetzen zur Neuordnung des Familiennamensrechts von 1993[19] und zur Reform des Kindschaftsrechts von 1997[20] wurde einerseits der Entscheidung des BVerfG von 1991 dadurch Rechnung getragen, dass die Ehegatten nunmehr keinen gemeinsamen Ehenamen mehr bestimmen mussten, andererseits aber die Wahl eines Ehe- bzw. Familiendoppelnamens ausgeschlossen wurde; für Eltern ohne (gemeinsamen) Ehenamen wurde die Wahl des Geburtsnamens für ihr Kind auf den Namen des Vaters oder den der Mutter beschränkt sowie bei mangelnder Bestimmung des Namens durch die Eltern dem Vormundschafts- bzw. Familiengericht aufgegeben, das Bestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen. Diese Neuregelung hat das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.1.2002 ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt, darin also weder eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht), des Art. 3 Abs. 2 GG (Gleichberechtigung) oder des Art. 6 Abs. 1 GG (Recht auf Ehe und Familie) gesehen.[21]

[13] BVerfG, Urt. v. 18.12.1953 – 1 BvR 106/53, BVerfGE 3, 225.
[14] Ges. v. 18.6.1957, BGBl I, S. 609.
[15] Erstes Ehereformgesetz v. 14.6.1976, BGBl I, S. 1421.
[16] BVerfG, Beschl. v. 31.5.1978 – 1 BvR 683/77, BVerfGE 48, 327/339; s. dazu Bosch, FamRZ 1978, 670 u. etwa Hoffmann, StAZ 1979, 1.
[17] BVerfG, Beschl. v. 5.3.1991 – 1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88, BVerfGE 84, 9; s. dazu etwa Heinz, DÖV 1991, 967; Schwab, FamRZ 1992, 1015; Giesen, FuR, 1993, 65 u.v.a.m.
[18] BVerfG a.a.O., 21.
[19] FamiliennamensrechtsG v. 16.12.1993, BGBl I, S. 2054.
[20] KindschaftsrechtsreformG v. 16.12.1997, BGBl I, S. 2942.
[21] BVerfG, Urt. v. 30.1.2002 – 1 BvL 23/96, BVerfGE 104, 373; s. dazu etwa Sacksofsky, FPR 2002, 121 u. Weigelmann, FamRB 2002, 109.

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