Das OLG Düsseldorf hat das Vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft am Bankkonto des anderen Ehegatten in folgendem Fall verneint: Dass bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs dort bei extrem sparsamer Lebensführung höhere Geldbeträge angehäuft wurden, genügt dafür nicht.[42] Die Rechtsprechung setzt dafür mehr voraus: Beim Konto des anderen Ehegatten kann, wenn beide darauf Mittel angespart haben, eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß §§ 741 ff. BGB bestehen, bei der im Zweifel anzunehmen ist, dass ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen.[43]

[42] OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 190.

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