Das Oberlandesgericht Hamburg[34] hat – in Ansehung der neuen BGH-Rechtsprechung – entschieden, dass dann, wenn der Vermögenstransfer von den Schwiegereltern auf das Schwiegerkind keine Schenkung ist, eine ehebezogene Zuwendung gegeben sein kann; der Klageerfolg blieb gleichwohl aus Zumutbarkeitsgründen (§ 313 BGB) versagt. Der Schwiegervater hat eine Immobilie auf Sylt, die er aus Geldnot veräußern musste, nicht irgendeinem Dritten, sondern bewusst dem Schwiegersohn verkauft, damit sie in der Familie bleibe. Dies aufgrund der Vorstellung, die Ehe seines Schwiegersohns mit seiner Tochter werde Bestand haben.
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