Leitsatz

Die Parteien stritten sich um die Rückzahlung einer finanziellen Zuwendung. Die Schwiegereltern hatten ihrer Tochter und deren Ehemann einen Betrag von 305.000,00 DM für den Erwerb einer Eigentumswohnung geschenkt. Hiervon war ein Teilbetrag i.H.v. 59.000,00 DM für den Schwiegersohn bestimmt. Nach der Trennung von Tochter und Schwiegersohn und Scheidung der Ehe erklärte die Schwiegermutter ihrem Schwiegersohn gegenüber den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und verlangte Rückzahlung des an ihn geleisteten Teilbetrages i.H.v. 30.166,22 EUR. Sie berief sich darauf, dass sie und ihr Ehemann - beide lebten weitgehend im Ausland - die bis dahin bei ihren Aufenthalten in Deutschland mitgenutzte gemietete Ehewohnung, die dem Schwiegersohn im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens zugewiesen worden war, auf dessen Verlangen hätten räumen müssen. Außerdem sei mit dem Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage der Geldzuwendung entfallen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des Landgerichts, wonach die Klägerin den Widerruf der Schenkung nicht auf groben Undank stützen konnte. Der von ihr geltend gemachte Anspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet.

Der von der Klägerin wegen groben Undanks erklärte Widerruf der Schenkung hat nach Auffassung des OLG nicht zum Fortfall des Rechtsgrundes für die Zuwendung geführt, denn der Beklagte (der Schwiegersohn) hat sich nicht durch eine schwere Verfehlung gegenüber der Klägerin oder deren Tochter groben Undanks schuldig gemacht.

Dass die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnung des Beklagten und ihrer Tochter hätten verlassen müssen, sei nicht ihm anzulasten, da er im Wohnungszuweisungsverfahren mit seinem Hauptantrag Zuweisung der Wohnung nicht an sich, sondern an seine Ehefrau beantragt hatte. Die zum Wegfall der Geschäftsgrundlage ehebezogener Zuwendungen entwickelten Grundsätze, die grundsätzlich auch für Schwiegerelternzuwendungen anwendbar seien, kämen nicht zum Zuge, weil die Geldzuwendung der Klägerin nicht als ehebezogene Zuwendung angesehen werden könne, da sie nicht in Erwartung des Fortbestandes der Ehe erfolgt sei.

Die Zuwendung von insgesamt 305.000,00 DM war für den Kauf der Wohnung als Kapitalanlage gedacht. Damit war die Zuwendung nach Auffassung des OLG nicht vergleichbar mit der Zuwendung eines Familienheims, das dem ehelichen und familiären Leben dient und den Lebensmittelpunkt darstellt. Familienheim sollte vielmehr ein Einfamilienhaus werden, das die Eheleute von dem Vater des Beklagten erhalten sollten. Kennzeichnend sei auch die Aufteilung des Geldes, wonach von dem Vater für die Tochter 187.000,00 DM und für den Schwiegersohn von Vater und Klägerin je 59.000,00 DM bestimmt waren. Die Eheleute wurden also mit festen Beträgen "bedacht", wobei der Schwiegersohn weit weniger erhielt als die Tochter. Diese konkrete Aufteilung und keine einheitliche Zuwendung spricht gegen eine ehebedingte Zuwendung.

Auch der Zeitablauf spreche gegen eine ehebedingte Zuwendung. Die Ehe zwischen Tochter und Schwiegersohn war im Jahr 1986 geschlossen worden, im Jahre 1991 erhielten die Eheleute das Geld. 1997 kam es zur Trennung, rechtskräftig geschieden wurde die Ehe im Mai 2002.

Diese Zeitdauer steht nach Auffassung des OLG ebenfalls der Annahme einer ehebedingten Zuwendung entgegen, ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann auch eigene Interessen verfolgten. Sie wollten bei ihren jeweiligen Aufenthalten in Deutschland ihre Unterkunft sichergestellt wissen. Dies war umso eher gewährleistet, als sich Tochter und Schwiegersohn in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befanden.

 

Hinweis

Zuwendungen von Schwiegereltern an Schwiegerkinder werden von der Rechtsprechung häufig als ehebezogene Zuwendungen angesehen, da sie in der Regel in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe und nicht aus reiner Großzügigkeit zur freien Verfügung gestellt werden. Im Einzelfall kann - wie in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall - die Abgrenzung auch zu einer Einordnung als Schenkung führen.

Die Begründung des OLG Koblenz in seinem Urteil vom 6.10.2005 überzeugt nicht in allen Punkten. So ist bereits zweifelhaft, ob es tatsächlich der Annahme einer ehebezogenen Zuwendung widerspricht, wenn zugewendetes Geld nicht der Investition in ein Familienheim, sondern der Kapitalanlage dienen soll. Der Hingabe als ehebedingte Zuwendung widerspricht auch nicht, dass die Schwiegereltern hierbei auch eigene Interessen verfolgt haben. Etwas anderes ist auch aus der Rechtsprechung des BGH nicht herzuleiten, der lediglich zum Ausdruck bringt, dass es im Fall einer ehebezogenen Zuwendung für eine Unzumutbarkeit der Beibehaltung der Vermögenslage und damit für einen Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern sprechen kann, wenn sie mit der Zuwendung eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgt haben ...

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