Die Anordnung des Wechselmodells konnte unter Würdigung der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegen dem Willen eines Elternteils angeordnet werden. Das OLG Brandenburg[36] vertrat dabei die Ansicht, dass das Familiengericht das Wechselmodell in einem gerichtlichen Verfahren weder im Rahmen einer Umgangsregelung noch in Bezug auf die elterliche Sorge anordnen könne, auch wenn dieses dem Kindeswohl dienlich ist. Es bedarf vielmehr einer sorgerechtlichen Vereinbarung, welche nur im Einvernehmen der sorgeberechtigten Elternteile entstehen könne.[37] Nach Ansicht des OLG Brandenburg könne das Wechselmodell nicht im Rahmen der gerichtlichen Umgangsregelungsbefugnis gem. § 1684 Abs. 3 BGB angeordnet werden. Das Gericht begründet dies mit dem Umstand, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Umgangsregelung lediglich eine zeitliche Einschränkung des hauptbetreuenden Elternteils ermögliche, jedoch den Betreuungsschwerpunkt bei diesem Elternteil nicht beseitigen könne.[38] Auch nach Ansicht das OLG Stuttgart[39] war die Anordnung des Wechselmodells entgegen dem Willen eines Elternteils nicht möglich. Der Zwang durch die Anordnung des Wechselmodells und somit zur Kooperation wäre nach Ansicht des Gerichts nicht immer kindeswohldienlich. Infolgedessen stelle das Wechselmodell bei einem Streit um den Aufenthalt des Kindes keine geeignete Kompromisslösung dar.[40]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge