In der Diskussion über eine Mindestrente wird darauf hingewiesen, dass Frauen, namentlich alleinerziehende Mütter, im Alter oft eine unzureichende Versorgung haben, weil sie wegen Betreuung der Kinder und Haushaltsführung keiner Vollbeschäftigung nachgehen konnten, aufgrund der sie Rentenanwartschaften hätten erwerben können. Es soll hier nicht dazu Stellung genommen werden, wie dieses Problem rentenpolitisch geregelt werden kann. Vielmehr soll die Frage aufgeworfen werden, ob derjenige, dem die Betreuung zugutegekommen ist, zu einem privatrechtlichen Ausgleich in Form eines Beitrags zur Altersversorgung der Betreuungsperson verpflichtet sein soll. Betreuungsleistungen sind vor allem Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern und Führung des Haushalts, aber auch Pflege von gebrechlichen und alten Angehörigen. Begünstigt von einer Betreuung ist zunächst der Betreute selbst, kann aber auch etwa der andere Elternteil eines Kindes oder ein Geschwister sein, wenn eines von ihnen den alten Elternteil in seinen Haushalt aufgenommen hat.

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