Nach § 51 Abs. 3 VersAusglG kommt die Abänderung einer Entscheidung nach altem Recht dann in Betracht, wenn in dieser Entscheidung ein Anrecht durch Barwertbildung umgerechnet wurde und eine Vergleichsberechnung nach neuem Recht zu einem wesentlichen Wertunterschied führt. Dies ist der Fall, wenn der Erstentscheidung nicht volldynamische Anrechte zugrunde lagen, die mithilfe der Barwertverordnung dynamisiert wurden. Dies betrifft Anrechte aus der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge, deren vor der Umrechnung ermittelter Wert des Ehezeitanteils sich wesentlich von dem dynamisierten, aktualisierten Wert unterscheidet. In einem solchen Fall erfolgt auf Antrag eine Berechnung nach neuem Recht, wenn kein zusätzlicher schuldrechtlicher Restausgleich geltend gemacht werden kann (§ 51 Abs. 4 VersAusglG).

Auch hier ist eine Wesentlichkeitsprüfung durchzuführen. Der Unterschied zwischen dem mithilfe der Barwertverordnung dynamisierten Erstbetrag und dem heutigen realen Wert muss mehr als 2 % der bei Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen. Damit sind für den Fall der Abänderung zwei Werte zu vergleichen:

  • Der zum Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung vom Versorgungsträger mitgeteilte bzw. vom Gericht ermittelte Wert des Ehezeitanteils der auszugleichenden Versorgung sowie
  • der Wert, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Erstentscheidung mit der Barwertverordnung dynamisierte Wert des Ehezeitanteils durch den damaligen aktuellen Rentenwert dividiert und mit dem heutigen aktuellen Rentenwert multipliziert wird.[1]

Die Anpassungsmöglichkeit des § 51 Abs. 3 VersAusglG beinhaltet ein enormes Potential für eine Rentenerhöhung der Berechtigten, die im Rahmen der Erstentscheidung Versorgungsanrechte übertragen bekamen, die mittels Barwertverordnung umgerechnet wurden. Zwar erlitt der Verpflichtete die hälftige Kürzung seiner Anwartschaften. Bei der Berechtigten kam jedoch nur ein Bruchteil dieser Hälfte an. Dies lag im damaligen System der fiktiven Einzahlung einer dynamisierten Rente in die gesetzliche Rentenversicherung.

Die Berechtigten haben nunmehr die Möglichkeit, diese für sie ungerechte Teilung zu korrigieren, indem sie mittels § 51 Abs. 3 VersAusglG eine Abänderung dieser Entscheidung auf der Grundlage der internen Teilung durchführen lassen. Hier liegt ein hohes Potential an "schlummernden Rentenanwartschaften" verborgen, wie das nachfolgende – reale – Beispiel verdeutlichen soll.[2]

Die Scheidung der Parteien erfolgte im 2. Halbjahr 2003. Der damals 56-jährige ausgleichspflichtige Ehemann verfügte über ehezeitliche berufsständische Anwartschaften in Höhe von 1.577,29 EUR monatlich, die im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium dynamisch waren. Es bedurfte damit der Dynamisierung.

Zunächst erfolgte mittels des Barwertfaktors 9,24 (5,6 × 1,65) nach § 1587a BGB mit der damaligen Barwertverordnung die Berechnung des Barwerts in Höhe von 174.889,91 EUR (1.577,29 EUR × 12 × 9,24). Danach berechnete das Gericht eine dynamische Rente durch fiktive Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung, indem es mittels Umrechnungsfaktor die Entgeltpunkte berechnete: 174.889,91 EUR × 0,0001754432 = 30,6832 Entgeltpunkte. Die hieraus mithilfe des aktuellen Rentenwerts sich ergebende Rente betrug 801,75 EUR (30,6832 Entgeltpunkte × 26,13 EUR).

Diesen Wert hat das Familiengericht dann konsequenterweise in die Versorgungsbilanz der Erstentscheidung eingestellt. Der aktuelle Rentenwert beträgt 27,20 EUR. Damit ergibt sich ein neuer Rentenbetrag von 834,58 EUR (30,6832 Entgeltpunkte x 27,20 EUR). Der Wertunterschied zwischen dem Versorgungswert (1.577,29 EUR) zum Zeitpunkt der Erstentscheidung im Jahre 2003 und dem Wert der dynamisierten Versorgung im Abänderungsverfahren (834,58 EUR) beträgt damit 742,71 EUR und liegt weit oberhalb der Wesentlichkeitsgrenze des § 18 Abs. 1 SGB IV.

Dieser Wert zur Feststellung der Wesentlichkeitsgrenze ist jedoch nicht identisch mit dem zusätzlich zu übertragenden Ausgleichswert. Dieser muss in jedem Fall neu berechnet werden.

Die Einholung neuer Auskünfte bei den einzelnen Versorgungsträgern braucht nicht zu erfolgen, um über die Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 3 VersAusglG entscheiden zu können. Die benötigten Werte liegen den Beteiligten zum einen aus der abzuändernden Entscheidung, zum anderen aus den allgemein verfügbaren aktuellen Rentenwerten für die jeweiligen Jahre vor. Erst wenn feststeht, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Abänderung gegeben sind, können anschließend die aktuellen Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt werden.

Obwohl diese Zahlen zeigen, dass für die Berechtigten erhebliche Werte auf deren Ausgleich warten, steht zu befürchten, dass, wie auch schon im Hinblick auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach altem Recht, die in der Regel berechtigten Ehefrauen hiervon zu wenig Gebrauch machen werden. Zum einen sind sie über diese bestehende...

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