Der Unterhaltsgläubiger, der nicht Insolvenzgläubiger ist, hat kein Recht auf Einsicht der Insolvenzakte gem. § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO. Die Entscheidung über die beantragte Akteneinsicht wird durch den "Vorstand des Gerichts", also Direktor/Präsident von Amts-/Landgericht getroffen, wobei eine Übertragung dieser Befugnis im Einzelfall auf den Richter, der den Prozess geführt hat, allgemein üblich und zulässig ist.[1] Da das Ziel der Akteneinsicht in der Regel die "Ausforschung" darüber ist, ob sich aus der Insolvenzakte Umstände ergeben, die für mögliche Einzelzwangsvollstreckungen von Vorteil wären, ist das Gesuch abzulehnen.[2]

Die Insolvenzgläubiger haben jederzeit das Recht der Aktensicht, die oftmals auch der Insolvenzverwalter gewährt.

Praxistipp:

Um sich während des laufenden Insolvenzverfahrens über die Einkünfte des Schuldners auf dem Laufenden zu halten, können auch die jährlichen Berichte des Insolvenzverwalters beim Gericht oder dem Verwalter angefordert werden.

[1] Huber, in: Musielak, ZPO, § 299 Rn 5.
[2] OLG Frankfurt NZI 2008, 618, 619 m.w.N.

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