Unterhaltsschulden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, dürfen nach § 89 Abs. 1 InsO nicht vollstreckt werden. Das Vollstreckungsverbot umfasst alle Vollstreckungsmaßnahmen von Insolvenzforderungen, folglich auch solche, die den rückständigen Unterhalt betreffen. Es erstreckt sich nicht nur auf die Insolvenzmasse, sondern auch auf das sonstige Vermögen des Schuldners, welches insolvenzfrei oder freigegeben ist.[1] Unterhaltsgläubiger rückständigen Unterhalts können sich nicht auf § 89 Abs. 2 InsO berufen, da diese Privilegierung nur für solche Gläubiger greift, die keine Insolvenzgläubiger sind.[2]

Nach § 178 Abs. 2 S. 3 InsO ist auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zur Tabelle zu vermerken. Durch diesen Feststellungsvermerk soll verhindert werden, dass der Unterhaltsgläubiger weiterhin aus dem Titel in Bezug auf die festgestellte Forderung vollstrecken kann und zusätzlich die Vollstreckung ebenso aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug nach § 201 Abs. 2 InsO betreiben kann.[3] Der Vermerk hat rein beurkundende Funktion und keine konstitutive Wirkung. Nach der Feststellung sind die Urkunden dem Anmelder zurückzugeben.[4]

Ist die Vollstreckung eingeleitet, so ist für die Einstellung der Vollstreckung das Insolvenzgericht zuständig, welches nach § 89 Abs. 3 über die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung zu entscheiden hat. Dies gilt auch während der Wohlverhaltensphase. § 294 InsO enthält zwar keine dem § 89 InsO entsprechende ausdrückliche Regelung, wegen des Gleichklangs der Vorschriften wird aber § 89 InsO entsprechend angewandt.[5]

Hat der Unterhaltsgläubiger vor der Stellung des Insolvenzantrags bereits vollstreckt, so ist die Rückschlagsperre gem. § 88 InsO zu beachten. Danach werden Vollstreckungsmaßnahmen, die im letzten Monat oder in den letzten drei Monaten bei Verbraucherinsolvenzen gem. § 312 Abs. 1 S. 3 InsO vor der Antragstellung vorgenommen wurden, mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. Die daraus erlangten Beträge sind dem Insolvenzverwalter nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.[6] Unabhängig von der Rückschlagsperre bestimmt § 114 Abs. 3 InsO, dass die Pfändung des zukünftigen Arbeitseinkommens nur für den bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonat ihre Wirksamkeit behält.[7]

[1] BGH ZInsO 2006, 261, 264; Kuleisa, in: Hamburger Kommentar InsR, 3. Auflage 2009, § 89 Rn 9 m.w.N.
[2] BGH NJW-RR 2008, 294; BGH FamRZ 2008, 257; BGH FamRZ 2008, 684; OLG Zweibrücken ZinsO 2001, 625; LG Heilbronn RPfleger 2005, 98; AG Dortmund NZI 2005, 463, 464; AG Essen NZI 2009, 252 ff.; BAG NJW 2010, 253, 255.
[3] Preß/Henningsmeier, in: Hamburger Kommentar InsR, 3. Auflage 2009, § 178 Rn 17.
[4] Schumacher, in: MünchKomm InsO, 2. Auflage 2008, § 178 Rn 53.
[5] Uhlenbruck, § 294 InsO Rn 13.
[6] Keller, NZI 2007, 143, 146, mit einer ausführlichen Erläuterung dieser Problematik und m.w.N.
[7] Keller, a.a.O.

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