Zahlt der Schuldner den laufenden Unterhalt nicht, so gibt es auch während des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit der Pfändung nach § 89 Abs. 2 InsO. Insoweit besteht die Möglichkeit, den Lohn direkt vom Arbeitgeber, der Rentenstelle o.Ä. zu erhalten.

Wurde vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits die Vollstreckung betrieben, so kann diese für die Neuverbindlichkeiten weiter betrieben werden. Grundsätzlich fällt das Einkommen des Insolvenzschuldners nach § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse und dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Der Unterhaltsgläubiger als Neugläubiger kann demzufolge nur in das Einkommen vollstrecken, welches für andere Gläubiger nicht pfändbar ist, § 89 Abs. 2 S. 2 InsO. Nach § 36 Abs. 1 S. 2 gehören die Freibeträge nach den §§ 850a ff. ZPO, so dass der Unterhaltsgläubiger in die erweiterten pfändbaren Bezüge nach §§ 850d, 850f vollstrecken kann.

Der Unterhaltsgläubiger kann nach § 89 Abs. 2 InsO jedoch nicht auch den rückständigen Unterhalt vollstrecken, der als Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle festgestellt worden ist.[1] Insoweit ist der Unterhaltsgläubiger Insolvenzgläubiger, so dass ihm die Vollstreckung gem. § 89 Abs. 1 InsO verwehrt ist.

Bei der Feststellung des pfändbaren Einkommens bei selbständig tätigen Schuldnern ergeben sich ab Mitte des Jahres 2010 Veränderungen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes[2] am 1.7.2010 steht dann auch dem Selbständigen zukünftig ein unpfändbarer Basisbetrag zu. Zentrale Vorschrift des Gesetzes ist § 850k n.F. ZPO. Danach wird auch dem selbständig tätigen Schuldner ein Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) in Höhe eines automatisch pfändungsfreien monatlichen Sockelbetrages gewährt.[3] Der Sockelbetrag beträgt gem. § 850k Abs. 1 n.F. i.V.m. § 850c Abs. 1 ZPO derzeit 985,15 EUR monatlich. Dieser Betrag kann gem. § 850k Abs. 2 n.F. ZPO aufgestockt werden, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt zahlt. Das Kreditinstitut muss dies aber nur dann von sich aus berücksichtigen, wenn der Schuldner die Gewährung von Unterhalt nachweist.[4] Gem. § 850k Abs. 4 n.F. ZPO kann das Vollstreckungsgericht einen von § 850k Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 n.F. ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen, wenn eine Abweichung beispielsweise auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung angebracht ist.[5]

Neben dem in § 850k n.F. ZPO zugestandenen Sockelbetrag ist § 850i n.F. ZPO ebenso zu beachten. Der neu gefasste § 850i n.F. ZPO erfasst nun "selbsterzieltes Einkommen". Zu diesem gehören sämtliche aus selbständiger Tätigkeit erlangte Einkünfte, unabhängig davon, ob sie auf Grund persönlich geleisteter Arbeiten oder Dienste erzielt werden oder etwa durch im Unternehmen oder Betrieb des Schuldners angestellte Kräfte.[6] Das Gericht hat nach § 850i n.F. ZPO den Betrag, welcher dem Schuldner zu belassen ist, festzusetzen. Die Neuregelung des Pfändungsschutzes gilt auch im Insolvenzverfahren. Ein Verweis in § 36 n.F. InsO auf §§ 850i und § 850k n.F. ZPO soll dies sicherstellen. [7]

Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes verbleibt es allerdings bei dem Problem, dass § 850c ZPO auf Einkünfte von Selbständigen nicht angewandt werden kann.[8] Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner nur einen Antrag nach § 851i a.F. ZPO stellen, wenn es sich bei den Einkünften um solche aus persönlich geleisteten Arbeiten oder Diensten handelt (Vergütungsansprüche von Freiberuflern wie Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten, Künstlern). Darüber hinaus kann der Schuldner beantragen, dass ihm von dem nach § 850i ZPO pfändbaren Teil seiner Vergütungsansprüche ein weiterer Teil zu belassen ist, um seine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen zu können. Allerdings bemisst sich der dem Schuldner nach § 850f ZPO vom Vollstreckungsgericht für Unterhaltszwecke zu belassende Betrag nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben, sondern ausschließlich nach den Vorschriften des Sozialhilferechts.[9]

[1] BGH NJW-RR 2008, 294; BGH FamRZ 2008, 257; BGH FamRZ 2008, 684; OLG Zweibrücken ZinsO 2001, 625; BT-Drucks 12/2443, S. 137 f zu § 100 RegE zur InsO.
[2] BGBl. 2009, Teil I, Nr. 39, S. 1707 ff.
[3] RegE, BT-Drucks 16/7615, S. 12.
[4] RegE, BT-Drucks 16/7615, S. 13.
[5] RegE, BT-Drucks 16/7615, S. 6.
[6] RegE, BT-Drucks 16/7615, S. 12.
[7] RegE, BT-Drucks 16/7615, S. 18.
[9] BGH NJW 2008, 227, 229; NJW-RR 2004, 506 m.w.N.

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